Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen CoV überlastet

Die CoV-Vorschriften haben 2021 in ganz Salzburg eine Flut an Strafen und Beschwerden ausgelöst. Darunter sind zum Beispiel Maskenverweigerer oder Betriebe, die mehr Entschädigungen verlangen. Allein im vergangenen Jahr sind beim Salzburger Landesverwaltungsgericht 1.300 Verfahren durch Covid-19-Konflikte angefallen.

Die Beschwerden gegen Strafen kommen aus allen Bezirken und allen Lebensbereichen. Denn durch die Coronavirus-Maßnahmen gab es viele neue Vorschriften. Menschen legten Beschwerde ein, weil sie die Maskenpflicht nicht eingehalten hatten und bestraft wurden. Andere hielten sich nicht an Ausgangsbeschränkungen und führen deshalb ein Verfahren am Landesverwaltungsgericht.

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Dachverband der Verwaltungsrichter: Durchsetzung der Impfpflicht würde Verdoppelung der Zahl der LandesverwaltungsrichterInnen erforderlich machen

In seiner Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf für ein Impfpflichtgesetz bezweifelt der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR), dass eine zeitnahe Durchsetzung der Impflicht ohne massive Aufstockung der RichterInnenplanposten an den Landesverwaltungsgerichten möglich ist.

Der Dachverband hält die von der Bundesregierung getroffenen Annahmen über die Anzahl der zu erwartenden Beschwerdeverfahren für deutlich zu nieder, das Gleiche gilt für den angesetzten Arbeitsaufwand pro Beschwerde. Bei den Beschwerdeverfahren, welche bereits jetzt wegen Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. der darauf gestützten Verordnungen gerichtsanhängig sind, zeige sich, dass die Betroffenen ihre Standpunkte mit großem Aufwand und konsequent verteidigen. In einer Vielzahl der Verfahren werde daher die Beiziehung von Sachverständigen unumgänglich sein, was erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Arbeitsaufwand bzw. einer Verlängerung der Verfahrensdauer führe.

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VwGH Judikatur / Richterdienstrecht: Revision gegen Dienstbeurteilung durch Personalsenat zulässig; keine Parteistellung des Personalsenats vor dem Höchstgericht 

Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).

Dienstbeurteilung eines Personalsenats erfolgt als „Beschluss“

Der Personalsenat des Bundesfinanzgerichts hatte für den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 von Amtswegen eine Dienstbeschreibung durchgeführt und festgestellt, „unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54 Abs. 1 RStDG“ habe sich die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ ergeben. Gemäß § 55 Abs. 2 RStDG könne der Richter gegen die Gesamtbeurteilung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben. Da für das Bundesfinanzgericht kein Personalsenat eines übergeordneten Gerichtshofes bestehe, sei gegen diese Mitteilung ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Judikatur VwGH / Versammlungsgesetz: Keine Zuständigkeit für eine Amtsrevision gegen das  Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts , welches den Kernbereich der Grundrechte betrifft

Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit für Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte (hier: Versammlungs- und Vereinsfreiheit) auch dann, wenn diese Fragen im Wege der Amtsrevision einer Behörde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts an ihn herangetragen wurden.

Dies betrifft auch verfahrensrechtliche Fragen, welche im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts stehen, welche den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat. Der Umstand, dass einer Behördenpartei das Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof nicht zukommt, ändere nichts daran, dass die diesbezügliche Prüfungsbefugnis alleine dem Verfassungsgerichtshof zukomme.

Amtsrevision bieten keinen Anlass für Änderung der Rechtsprechung

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Verwaltungsgericht Wien fürchtet drohende Überlastung; Organisationsänderungen gefordert

Mit einem eindringlichen Appell fordert die Personalvertretung des Gerichtes von der Wiener Landesregierung dringende Maßnahmen, da das Verwaltungsgericht Wien nicht nur an seinen Kapazitätsgrenzen angelangt ist, sondern diese bereits überschritten sind.

Zahl offener Verfahren steigt trotz hoher Erledigungszahlen 

Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 hatte das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass sich der Personalmangel weiter verschärft hat und selbst die hohe Motivation aller Bediensteten nicht mehr verhindern könne, dass Verhandlungen nicht in gebotenem Ausmaß durchgeführt werden können oder die Bediensteten durch die fortdauernde Überlastung „ausbrennen“. Es wurde daher – auch zur Vermeidung negativer Rückkopplungen auf den Wirtschaftsstandort Wien – die Zuteilung der bereits beantragten Dienstposten für nichtrichterliches Personal, die rasche Nachbesetzung offener Richterplanposten sowie deren Aufstockung als unerlässlich erachtet.

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Rechtstaatlichkeit: EU-Kommission bestätigt Reformbedarf der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die EU-Kommission greift im Rechtsstaatsbericht zu Österreich eine Reihe von Kritikpunkten auf, auf die der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hingewiesen hatte.

Nach dem in der letzten Woche veröffentlichen Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission besteht in Österreich ein gleichbleibend hohes Maß an Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz. Ungeachtet dessen bleiben auch die aufgezeigten Defizite nahezu die selben: Dazu zählt auch die überfällige Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Keine verbindlichen Besetzungsvorschläge für Richterposten, kein Beschwerderecht übergangener Bewerber 

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hatte in seinem Forderungsprogramm „AGENDA2022“ bereits im Jahr 2017 festgehalten, dass das im Bundesverfassungsgesetz enthaltene Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte als Meilenstein zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte zu betrachten ist. Aus dieser Überlegung heraus und um dem Vorwurf politisch motivierter Richterernennungen wirksam entgegen treten zu können, wurde daher – nach dem Vorbild des Verwaltungsgerichtshofs – die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge der Personalsenate (Personalausschüsse) der Verwaltungsgerichte gefordert.

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LVwG Steiermark: „Push-back“ von Migranten nach Slowenien für rechtswidrig erklärt

In der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Maßnahmen-Beschwerde war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, sei ohne Reisdokument in der Nähe der Österreich-Slowenischen-Grenze auf österreichischem Bundesgebiet angetroffen und festgenommen worden.  Er hätte gegenüber verschiedenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das englische und das französische Wort für „Asyl“ verwendet und habe damit ausreichend zu verstehen gegeben, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Es sei kein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Asyl eingeleitet worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur wenige Stunden nach der Einreise nach Slowenien abgeschoben worden.

Obwohl sich der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung ruhig und kooperativ verhalten und den Anweisungen der Polizeibeamten Folge geleistet habe und kein Anlass zur Vermutung vorgelegen sei, dass der Beschwerdeführer gefährlich ist, sei der Beschwerdeführer zum vollständigen Ausziehen aufgefordert und der unbekleideten Körper des Beschwerdeführers durchsucht worden.

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Novelle zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Nachdem eine von ÖVP und Grünen beantragte Novellierung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes vorerst nur Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen enthielt, brachten die Koalitionsparteien im Plenum dazu einen bereits angekündigten Abänderungsantrag ein, mit dem einem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen werden soll.

Der Verfahrenshilfeantrag ist nun gem. § 8a Abs. 3 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ein ab der Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

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Praxis-Leitfaden für Gerichtsverhandlungen über Video

Ein vom CEELI-Institut in Prag veröffentlichter Leitfaden spiegelt die seit Beginn der Corona-Pandemie von Richterinnen und Richtern in der praktischen Anwendung von Videoverhandlungen gewonnenen Erkenntnisse wider.

Ziel des Leitfadens ist es, auf Basis der bisherigen Erfahrungen und der aktuellen technologischen Entwicklungen realistische Lösungen für die Praxis anzubieten, da davon auszugehen ist, dass Videoverhandlungen zukünftig einen integralen Bestandteil richterlicher Tätigkeiten bilden werden. Hier ein Überblick:

Vorbereitung der Verhandlung

Wesentliche Voraussetzung für die Verwendung der neuen Technologien ist eine entsprechende Schulung von Richterinnen und Richtern sowie des Gerichtspersonal. Idealerweise sollte die Vorbereitung einer Videoverhandlung nicht Aufgabe der Richterinnen und Richtern sein, sondern durch IT-Experten oder Gerichtsbediensteten erfolgen. Dazu zählt die Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern und auch das Angebot, die Verbindung vor Beginn der Anhörung zu testen, eingeschlossen Testgespräche.

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes hat die Ausfertigung verkündeter Erkenntnisse möglichst zeitnah zu erfolgen

Eine Zeitspanne von 17 Monaten, die zwischen der mündlichen Verkündung einer Entscheidung und deren schriftlicher Ausfertigung liegt, widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (VfGH 10.03.2021, E 2059/2020 ua).

Rechtswirkungen der Verkündung 

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden.

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