10-jähriges Jubiläum der Verwaltungsgerichte Österreichs in Salzburg

Bei dem vom Landesverwaltungsgericht Salzburg organisierten Festakt wurde im Namen der Präsident:innenkonferenz der Verwaltungsgerichte ins Festspielhaus Salzburg eingeladen. Der Karl-Böhm-Saal, dessen Decke von einem fast 600 m² großen Fresko eingenommen wird, lieferte einen wunderbaren Rahmen für diese Veranstaltung.

Die Unabhängigkeit der Verwaltungsichter:innen, deren essentielle Rolle im Rechtsstaat und die besondere Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den einzelnen Bürger wurden mehrfach und vor allem auch von Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer hervorgehoben. Auf die Gewaltenteilung wurde im Besonderen hingewiesen und unterstrichen, dass jeglicher Anschein der Einflussnahme insbesondere durch die Politik zu unterbleiben habe. Uns Richter:innen wurde Mut zugesprochen, durch fachlich fundierte und wohl überlegte Entscheidungen auf die neuen Herausforderungen dieses und kommender Jahrzehnte z.B. im Umweltschutz unter Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens einzugehen und sich – bei aller Schnelllebigkeit dieser Tage – auch entsprechend Zeit für diese besondere Aufgabe herauszunehmen.

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Gericht decke Präsidentenbestellung

Auch die Presse berichtet in ihrem heutigen Rechtspanorama über die beim LVwG Tirol entschiedenen Fälle, in denen sich mitbewerbende Richter für das Präsidentenamt des LVwG Tirol diskriminiert gegenüber einem Landesbeamten ohne richterliche Erfahrung sahen.

Es sei das erste Mal, dass nach der Ernennung eines Präsidenten eines österreichischen Gerichts gerichtlich überprüft werde, ob Bewerber diskriminiert worden seien. Es haben sich um die Stelle des Präsidenten sieben Personen beworben: sechs Richter des LVwG Tirol, darunter der Vizepräsident des Gerichts, und Klaus Wallnöfer. Nach einem Hearing vor einer von der Landesregierung eingesetzten Kommission sei Wallnöfer auf einem Dreiervorschlag zusammen mit dem Vizepräsidenten und einem weiteren Richter des LVwG angeführt worden; die Regierung habe sich für Wallnöfer entschieden.

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Gesetzesprüfungsantrag zum Oö. NSchG zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.

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VfGH: Keine generelle sachliche Zuständigkeit der LVwG bei Richtlinienbeschwerden

Über Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien entschied der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, G533/2023 ua., dass die generelle sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden betreffend das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen kompetenzrechtliche Vorgaben verstößt. Die Zuständigkeit für Richtlinienbeschwerden, wenn Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, liegt vielmehr beim Bundesverwaltungsgericht.

Der VfGH hob dementsprechend die Bestimmung des § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) idF BGBl. I 161/2013 mit Ablauf des 31.08.2025 auf.

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Kontradiktorische Einvernahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Ein Appell zur gesetzlichen Regelung von Arthur Koderhold, Verwaltungsrichter am VGW Wien

Existiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer sogenannten kontradiktorischen Einvernahme? Der Begriff stammt vom strafprozessrechtlichen Modell nach § 165 StPO. Für welche Begrifflichkeit man sich auch immer entscheidet (Anm. es existiert eine Vielzahl), so geht es stets um dieselbe Idee, nämlich der Einvernahme eines Opfers, während der potentielle Täter nicht gleichzeitig im selben, sondern einem anderen Raum und damit vor ihm geschützt ist. Die Fragen des potentiellen Täters werden oft auch nur über das Gericht an das Opfer gestellt, um einen direkten Kontakt vollständig zu vermeiden, dies grundsätzlich mittels Videoeinvernahme.

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Die Reform der EuGH-Satzung

Am 27. Februar hat das Europäische Parlament die vom EuGH initiierte Reform der Zuständigkeiten des Gerichtshofs zugestimmt. Damit soll die hohe Arbeitsbelastung des EuGH verringert werden. Weiters soll das Verfahren transparenter werden. Fraglich ist, ob die Reform zu einer echten, langfristigen Entlastung des EuGH führen wird. Die Vorabentscheidungsersuchen – zwischen 500 und 600 Fälle jährlich – betragen fast zwei Dritteln der Verfahren und sollten durch die Reform rascher beantwortet werden.

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LVwG Kärnten soll Streitigkeiten im U-Ausschuss des Ktn. Landtages klären

Der Kärntner Landtag hat in seiner Sitzung am 01.02.2024 das Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages geändert und ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingeführt. Dabei sollen Streitigkeiten betreffend die Vorlage von Akten und Unterlagen an den U-Ausschuss vom Gericht gelöst werden. Weiters soll das LVwG klären, ob Entscheidungen des Präsidenten des Landtages betreffend die Freigabe von Informationen rechtswidrig sind oder nicht.

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Die Politik und die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Rudolf Thienel im Interview

Rudolf Thienel, Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, führt im Interview mit der Presse aus, dass er es sehr bedauerlich finde, dass durch die Diskussion im Zusammenhang mit der Nichtbesetzung der Spitzte des größten Gerichtes Österreich über 14 Monate das Bundesverwaltungsgericht dermaßen in eine politische Diskussion gezogen worden sei. Er halte alle auf den Dreiervorschlag für die Besetzung als hervorragend geeignet. Christian Filzwieser kenne das Gericht und werde sicher in der Lage sein, es sehr gut zu führen.

Der Präsident betont, dass das Gesetz einen Dreiervorschlag vorsehe, womit die Regierung eine Auswahlmöglichkeit habe. Eine Reihung des Vorschlags sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht bindend. Wenn die Regierung von der Reihung abweiche, so verstehe er die Judikatur der internationalen Instanzen so, dass man dafür eine Begründung haben sollte.

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