VfGH Judikatur / Kündigungsrecht im NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Grundversorgung aufgehoben

Zunächst prüfte der VfGH die bundesgesetzliche Grundversorgungpflicht mit Strom und Erdgas von Energieversorgungsunternehmen im EIWOG 2010 und beurteilte er diese als verfassungskonform. In einem weiteren Verfahren stellte das Höchstgericht fest, dass das Kündigungsrecht des Stromversorgers in der landesgesetzlichen Regelung gegen das ElWOG 2010 verstößt.

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind nicht verfassungswidrig. Das hat die Prüfung von Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) ergeben. Den Anlass für die Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bildeten Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgungsunternehmen sowie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. 

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Gesetzesprüfungsantrag zum Oö. NSchG zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.

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VfGH: Keine generelle sachliche Zuständigkeit der LVwG bei Richtlinienbeschwerden

Über Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien entschied der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, G533/2023 ua., dass die generelle sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden betreffend das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen kompetenzrechtliche Vorgaben verstößt. Die Zuständigkeit für Richtlinienbeschwerden, wenn Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, liegt vielmehr beim Bundesverwaltungsgericht.

Der VfGH hob dementsprechend die Bestimmung des § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) idF BGBl. I 161/2013 mit Ablauf des 31.08.2025 auf.

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Diskriminierung bei der Bestellung des Präsidenten des LVwG Tirol?

Wie die Zeitung Die Presse heute berichtet, werde erstmals die Auswahl eines Gerichtspräsidenten durch die Politik überprüft. Die Zeitung berichtet, dass sich mehrere Mitglieder des LVwG Tirol bei der Neubestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Auswahlkommission übergangen erachteten. Sie haben sich wegen Diskriminierung beim Land Tirol beschwert. Gegen die für sie negativen Bescheide seien nun die Beschwerdeverfahren beim LVwG Tirol anhängig. Basis sei das Gleichbehandlungsgesetz. Eine mündliche Verhandlung finde nächste Woche statt, so die Zeitung.

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VfGH: Beliebiger Uniabschluss als Befähigungsnachweis zur Führung eines Gastgewerbes widerspricht Gleichheitsgrundsatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, V362/2023, entschieden, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, um ein Gastgewerbe zu führen. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor durch die Bestimmung in der Gastgewerbe-Verordnung betreffend die Qualifikation zur Führung eines Gastgewerbes alleine durch einen Studienabschluss.

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Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit im öffentlichen Dienst

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit von Beamten aufgezeigt. Ausschlaggebend ist, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Beamten mit seiner dienstlichen Stellung bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich, kommt es dafür nicht an.

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Auch eine Mitteilung im Rahmen der Dienstaufsicht kann eine Weisung sein

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, ausgeführt, dass Weisungen im Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu befolgen sind. Auch ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle kann als Weisung verstanden werden, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann.

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VfGH Judikatur: Übergangsfrist für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung ist zu lang

Die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, ist mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt. Der VfGH hebt die entsprechende Bestimmung auf Antrag der burgenländischen Landesregierung im Tierschutzgesetz mit 1. Juni 2025 auf.

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