Der Rat der Europäischen Union hat am 21. Mai 2024 den weltweit ersten Rechtsrahmen zur Harmonisierung der Vorschriften für künstlichen Intelligenz (AI Act – AIA oder auch KI-Verordnung – KI-VO) angenommen. Die Leitgesetzgebung folgt einem „risikobasierten“ Ansatz, d. h. je höher das Risiko ist, der Gesellschaft Schaden zuzufügen, desto strenger sind die Vorschriften. Ab 1.August 2024 tritt die Verordnung in Kraft, und ab Februar 2025 werden die ersten Bestimmungen verpflichtend.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-601/22 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entschieden, dass eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden nur gewährt werden kann, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist.
Wie der Standard berichtet, sei die schwarz-grüne Koalition bei der Nachbesetzung eines Richters/einer Richterin am EuGH säumig. Die Besetzung dieses Postens durch kompetente Leute sei auch für das Image eines Landes und seiner Regierung von großer Bedeutung, sei doch der EuGH die höchste juristische Instanz der EU. Derzeit ist Andreas Kumin für Österreich am EuGH als Richter tätig. Sein Mandat laufe im Oktober aus. Die Ausschreibungsfrist sei seit Langem abgelaufen und habe es vier Kandidaten, darunter auch Kumin, gegeben. Er könne für weitere sechs Jahre verlängert werden, dies sei aber bislang nicht geschehen.
Im Schlussantrag vom 13. Juni 2023 in der Rechtssache C-146/23 und C-374/23 betont Generalanwalt Anthony Collings zunächst, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Gelegenheit bietet, seine Rechtsprechung zu den Bezügen von Richtern nach Art. 19 Abs. 1 EUV im Kontext der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes Revue passiere zu lassen und zu erweitern. Dabei zitiert er Alexander Hamilton, der vorausschauend in The Federalist beobachtete, dass „NEBEN der Dauerhaftigkeit des Amtes nichts mehr zur Unabhängigkeit der Richter beitragen [kann], als feste Bezüge für die Deckung ihres Unterhalts. … Es liegt in der menschlichen Natur, dass MACHT ÜBER DEN UNTERHALT EINES MENSCHENS GLEICHBEDEUTEND MIT MACHT ÜBER SEINEN WILLEN IST. Und in jedem System, in dem die Staatsgewalt der Judikative von der gelegentlichen Zuweisung finanzieller Mittel durch die exekutive Gewalt abhängig bleibt, können wir niemals hoffen, dass eine vollständige Trennung der Ersteren von der Letzteren in der Praxis verwirklicht wird“.
Das Land hat höchstrichterliche Entscheidungen zum Asylsystem nicht umgesetzt, daher muss Ungarn 200 Millionen Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, C-123/22, eine Vertragsverletzung, da Ungarn bewusst die gemeinsame Flüchtlingspolitik der EU umgeht. Das stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar. Dieser „Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ ist „eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“ und ein „schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“.
Das Art-7-Verfahren gegen Polen wegen Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit wurde vor sieben Jahren eingeleitet. Heute erklärte die Europäische Kommission in Brüssel, das Artikel-7-Verfahren einzustellen, wie dies bereits Anfang des Monats angekündigt wurde. Die Überprüfung sei abgeschlossen und es bestehe keine Gefahr mehr. Auch die Mehrheit der zuständigen Europaminister:innen hätte keine Einwände dagegen.
Der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022) hat bereits vor eineinhalb Jahren das datenschutzrechtliche Medienprivileg für verfassungswidrig erklärt, das in § 9 Abs. 1 DSG für die Tätigkeiten zu journalistischen Zwecken der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit kategorisch den Vorrang gegenüber dem Recht auf Datenschutz einräumte und sämtliche Datenschutzregeln ausschloss. Die Reparatur des „Medienprivilegs“ soll nun mit dem vom Justizministerium vorgelegten Entwurf gerade noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2024 erfolgen.
Wie die Presse heute im Rechtspanorama berichtet, habe die Bundesregierung eine neue Dreierliste für die im Herbst frei werdende Stelle Österreichs am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschlossen, nachdem eine erste Version vom Richterwahlausschuss des Europarates nicht akzeptiert worden sei.
In einem Gastkommentar im Rechtspanorama der Presse fordert Charlotte Deiss, dass Österreich weiter gehen müsse, als nur die Mindeststandards der Anti-SLAPP-Richtlinie der EU gegen Einschüchterungsklagen umzusetzen. Es gehe hier um Klagen, die missbräuchlich eingesetzt werden, um Personen einzuschüchtern, die sich kritisch zu öffentlichen Themen äußern. Österreich habe zwei Jahre Zeit zur Umsetzung. Sie streicht heraus, dass die Richtlinie nur für Zivil- oder Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug gelte und daher rein innerstaatliche Fälle sowie Straf- und Verwaltungsverfahren von der Richtlinie nicht erfasst seien. Es brauche aber auch hier Maßnahmen und Schutz, wie die Erfahrung aus der Praxis deutlich mache.
In der Steiermark wurde ein Entwurf zum Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes – StObjG zur Begutachtung versendet. Dieses Gesetz soll auch für die Bestellung der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes gelten. Es hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen und ist eine Begutachtungskommission vorgesehen, die rein mit Personen aus der Verwaltung besetzt sein soll. Weiters ist vorgesehen, dass die Bestellung befristet für einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen soll. Erst im Anschluss daran ist eine unbefristete Weiterbestellung zulässig. Parteistellung im Bewerbungsverfahren wird den Kandidaten keine gewährt.
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