
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 30.03.2026, Ro 2023/12/0086, ausgesprochen, dass Beamten bei Übertritt in den Ruhestand keine Abfertigung zukommt. Dies trifft auch bei jenen „vollharmonisierten“ öffentlichen Bediensteten (sog. „Neubeamten“) zu, die eine Pension bemessen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) erhalten. Bei “Neubeamten“ handelt es sich um jene Beamte, die nach 2004 in den Bundesdienst aufgenommen bzw. nach 1975 geboren worden sind.







