
Durch die Aufhebung des § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist seit 01.09.2025 eine Richtlinienbeschwerde gegen Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Verwaltungsgerichte nicht mehr vorgesehen. Eine Ersatzregelung wird vom Innenministerium trotz aufgezeigter Rechtsschutzbedenken nicht für erforderlich erachtet.





