
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 17.03.2026, G30/2025, G186/2025, ausgesprochen, dass § 99b Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 99d der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.09.2027 in Kraft. Grundsätzlich ist es zulässig, Fahrzeuge von Rasern zu beschlagnahmen. Die derzeitige Regelung, wonach diese Maßnahmen nur bei Fahrzeugen möglich ist, die im Alleineigentum des Lenkers stehen, widerspricht jedoch dem Gleichheitsgrundsatz.







