
In der Rechtssache C-484/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18.06.2026 entschieden, dass nationale Gerichte auch solche Beweismittel verwerten dürfen, die von einer Prozesspartei rechtswidrig und unter Verletzung des Datenschutzes beschafft wurden. Das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz gehen dem absoluten Schutz der Privatsphäre vor. Eine Grenze besteht bei der anschließenden Offenlegung der Daten durch das Gericht. Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt dabei keine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder gerichtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten.







