Vereinsstatuten

1.) Name des Vereines: Vereinigung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte

2.) Sitz: Wien

3.) Vereinszweck:

A) Förderung und Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.

B) Umfassende Vertretung der beruflichen Interessen der Mitglieder der Verwaltungsgerichte unter Einschluss sozialer und kultureller Belange, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung eines einheitlichen Richterbildes in Österreich sowie der Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes.

C) Förderung aller Bemühungen zur rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung der für die Tätigkeit der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter relevanten Rechtsgebiete sowie eines Meinungsaustausches darüber.

D) Koordination mit anderen richterlichen Interessen- und Standesvertretungen auf nationaler und internationaler Ebene

E) Schaffung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter; Teilnahme an europäischen Fortbildungsprogrammen

F) Förderung der Durchlässigkeit zwischen den Gerichten

Diese Zwecke sollen insbesondere durch den Aufbau und die Pflege von Kontakten zwischen den Verwaltungsgerichten sowie zu allen dafür in Betracht kommenden Stellen und durch die Erstattung von Vorschlägen zur Optimierung der Arbeitsbedingungen bei den Verwaltungsgerichten in Verbindung mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden. Gegebenenfalls sollen auch wissenschaftliche, kulturelle und gesellige Veranstaltungen durchgeführt werden.

4.) Mitgliedschaft:

Ordentliche Mitglieder:

Die ordentliche Mitgliedschaft steht bis zum 31.12.2013 allen Mitgliedern eines Unabhängigen Verwaltungssenates, des Unabhängigen Finanzsenates, des Asylgerichtshofes und den designierten Richterinnen und Richtern eines österreichischen Verwaltungsgerichts, ab dem 01.01.2014 allen Richtern des aktiven Dienststandes an einem österreichischen Verwaltungsgericht offen.

Außerordentliche Mitglieder:

Die außerordentliche Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die Interesse an der Erfüllung des Vereinszwecks haben, insbesondere den ehemaligen ordentlichen Mitgliedern.

Beitritt:

Die ordentliche Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Beitrittswerbers durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Mitgliedern der Vereinigung der Unabhängigen Verwaltungssenate genügt eine schriftliche Beitrittserklärung.

Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des außerordentlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn der außerordentliche Mitgliedsbeitrag über zwei Jahre hinweg nicht einbezahlt wurde, mit Ablauf des zweiten Jahres. Für den Austritt und den Ausschluss gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentlichen Mitglieder.

Austritt:

Schriftlich mit sofortiger Wirkung.

Ausschluss:

Durch Beschluss des Vereinsvorstandes wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen zwei Wochen schriftlich das Vereinsschiedsgericht anrufen.

5.) Vereinsorgane:

a) Vorstand:

Er besteht aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und zwei Vizepräsidenten/innen als Stellvertreter/innen, einem/einer Kassier/in und einem/einer Schriftführer/in; die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Verwaltungsgerichten angehören.

Wird durch die Vollversammlung die Einrichtung von Sektionen beschlossen, so nimmt der/die Sektionsleiter/in an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

Der Vorstand wird durch die Vollversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von einem Jahr gewählt. Eine dreimalige unmittelbar aufeinander folgende Wiederwahl ist zulässig; ab der 4.Wiederwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit. Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Vorstandes. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann durch Beschluss der Vollversammlung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mit einfacher Mehrheit erfolgen.

Aufgaben:

Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen (siehe aber auch Punkt 7).

Dem Präsidenten/der Präsidentin obliegt die Einberufung der Vollversammlung, er/sie führt dort auch den Vorsitz.

Bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin treten die Stellvertreter/innen in der Reihenfolge der Bezeichnung an seine/ihre Stelle.

Als Kollegialorgan entscheidet der Vorstand über die Tagesordnung der Vollversammlung sowie über den allfälligen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, beschlussfähig ist er bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

b) Vollversammlung:

Sitz, Stimme und das Recht zur Stellung von Anträgen in der Vollversammlung stehen allen ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.

Beschlussfähig ist die Vollversammlung, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist die Vollversammlung jedenfalls eine Viertelstunde nach dem in der Anberaumung genannten Beginn der Vollversammlung beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, ausgenommen Satzungsänderungen, die 4. Wiederwahl von Vorstandmitgliedern, der Erweiterung des Vorstandes und der Auflösungsbeschluss; Stimmenthaltungen sind unzulässig.

Ordentliche Vollversammlung:

Sie hat einmal im Jahr stattzufinden.

Außerordentliche Vollversammlung:

Sie findet über Beschluss des Vorstandes bzw. über Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder oder – falls die Einrichtung von Sektionen beschlossen wurde – über Verlangen der Hälfte der Sektionsleiter/innen statt, und zwar zur Behandlung der in diesem Verlangen angeführten Tagesordnungspunkte.

Die Anberaumung der Vollversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin bekannt zu geben ist; jedes Vereinsmitglied kann bis drei Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand Anregungen und Wünsche zur Tagesordnung deponieren.

Die Vollversammlung entscheidet über alle Belange, die nicht einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung zugewiesen sind, insbesondere über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie über die Entlastung des Vorstands.

Von der Tagesordnung kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit wieder abgehen.

c) Vereinsschiedsgericht:

Es besteht aus drei gewählten Mitgliedern, von denen das älteste Vereinsmitglied den Vorsitz führt. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. In gleicher Weise sind die drei Ersatzmitglieder zu wählen.

Mitglieder des Vereinsvorstandes und die Kassenprüfer/innen sind von der Tätigkeit im Vereinsschiedsgericht ausgeschlossen.

Das Vereinsschiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Kompetenz:

Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere über die Anfechtung des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes.

d) Zwei Kassenprüfer/innen:

Sie werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für jeweils ein Jahr bestellt. Ihnen obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines. Die Prüfung hat jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr so rechtzeitig stattzufinden, dass der Prüfungsbericht der Tagesordnung für die ordentliche Vollversammlung angeschlossen werden kann.

6.) Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder:

Alle Vereinsmitglieder haben die Pflicht, nach außen hin in ihrem gesamten Verhalten die Interessen des Vereines wahrzunehmen und über vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jeweils bis längstens 31. Jänner eines Jahres zu Handen des Kassiers/der Kassierin zu bezahlen.

7.) Sektionen:

Die Vollversammlung kann zur Verfolgung der besonderen Interessen der Verwaltungsgerichte Sektionen schaffen.

Eine Vereinssektion bestellt mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Jahr eine/n Sektionsleiter/in, bei Bedarf auch eine/n Sektionsleiter-Stellvertreter/in. Er/Sie vertritt die Sektion nach außen und besorgt die laufenden Sektionsgeschäfte. Der/die jeweilige Sektionsleiter/in bzw. der/die Sektionsleiter/in-Stellvertreter/in kann in seinem/ihrem örtlichen Bereich in dringenden Fällen der Außenvertretung den/die Vorsitzende/n vertreten; in diesen Fällen ist dem/der Vorsitzenden in geeigneter Weise zu berichten.

Es ist der Vereinsbehörde jedenfalls bekannt zu geben, ob eine Sektion eingerichtet worden ist und es sind die jeweiligen Sektionsleiter/innen zu nennen.

8.) Satzungsänderungen

Wenn die Satzung geändert werden soll, ist die Einladung für die Vollversammlung zumindest 6 Wochen vor deren Durchführung unter Anschluss des Vorschlages für die Satzungsänderung bekannt zu geben. Die Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

9.) Auflösung des Vereines:

Durch Beschluss der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist karitativen Zwecken zuzuführen.

10.) Einberufung der ersten Vollversammlung

Die erste Vollversammlung findet gleichzeitig mit der ordentlichen Vollversammlung der Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate für das Jahr 2013 statt. Stimmberechtigt für die Wahl des ersten Vorstandes sind dabei die anwesenden Mitglieder der Vereinigung der Unabhängigen Verwaltungssenate, die spätestens bei der ordentlichen Vollversammlung der Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate ihren Beitritt zur Vereinigung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte erklären.

Außerordentliche Vollversammlung:

Sie findet über Beschluss des Vorstandes bzw. über Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder oder – falls die Einrichtung von Sektionen beschlossen wurde – über Verlangen der Hälfte der Sektionsleiter statt, und zwar zur Behandlung der in diesem Verlangen angeführten Tagesordnungspunkte.

Die Anberaumung der Vollversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin bekannt zu geben ist; jedes Vereinsmitglied kann bis drei Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand Anregungen und Wünsche zur Tagesordnung deponieren.

Die Vollversammlung entscheidet über alle Belange, die nicht einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung zugewiesen sind, insbesondere über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie über die Entlastung des Vorstands.

Von der Tagesordnung kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit wieder abgehen.

c) Vereinsschiedsgericht:

Es besteht aus drei gewählten Mitgliedern, von denen das älteste Vereinsmitglied den Vorsitz führt. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. In gleicher Weise sind die drei Ersatzmitglieder zu wählen.

Mitglieder des Vereinsvorstandes und die Kassenprüfer sind von der Tätigkeit im Vereinsschiedsgericht ausgeschlossen.

Das Vereinsschiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Kompetenz:

Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere über die Anfechtung des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes.

d) Zwei Kassenprüfer:

Sie werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für jeweils ein Jahr bestellt. Ihnen obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines. Die Prüfung hat jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr so rechtzeitig stattzufinden, dass der Prüfungsbericht der Tagesordnung für die ordentliche Vollversammlung angeschlossen werden kann.

6.) Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder:

Alle Vereinsmitglieder haben die Pflicht, nach außen hin in ihrem gesamten Verhalten die Interessen des Vereines wahrzunehmen und über vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jeweils bis längstens 31. Jänner eines Jahres zu Handen des Kassiers zu bezahlen.

7.) Sektionen:

Die Vollversammlung kann zur Verfolgung der besonderen Interessen der Unabhängigen Verwaltungssenate Sektionen schaffen.

Eine Vereinssektion bestellt mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Jahr einen Sektionsleiter, bei Bedarf auch einen Sektionsleiter-Stellvertreter. Er vertritt die Sektion nach außen und besorgt die laufenden Sektionsgeschäfte. Der jeweilige Sektionsleiter bzw. der Sektionsleiter-Stellvertreter kann in seinem örtlichen Bereich in dringenden Fällen der Außenvertretung den Vorsitzenden vertreten; in diesen Fällen ist dem Vorsitzenden in geeigneter Weise zu berichten.

Es ist der Vereinsbehörde jedenfalls bekannt zu geben, ob eine Sektion eingerichtet worden ist und es sind die jeweiligen Sektionsleiter zu nennen.

8.) Satzungsänderungen

bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Vollversammlung anwesenden Vereinsmitglieder, die jedenfalls auch die Hälfte der Anzahl der Vereinsmitglieder repräsentieren muss.

9.) Auflösung des Vereines:

Durch Beschluss der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist karitativen Zwecken zuzuführen.

10.) Die Einberufung der ersten Vollversammlung

erfolgt durch die Vereinsproponenten; den Vorsitz in der ersten Vollversammlung führt bis zur Wahl des ersten Vorstandes das anwesende nach Jahren älteste Mitglied aus dem Kreise der Proponenten.