Maiforum 2023 (Teil 2) – Verwaltungsrichter:in als Rechtsprechungsorgan einerseits und als Rechtsschutzsuchende:r anderseits – ein Sicht von innen und außen

Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, sprach in seiner Keynote über „Verwaltungsrichter:innen als Rechtsprechungsorgane einerseits und als Rechtsschutzsuchende andererseits“ und führte den Zuhörenden dabei eine Sicht von innen und außen vor Augen. Er stellte fest, dass die Unabhängigkeit der Richter:innen ohne Frage ebenso gewährleistet sei, wie der Schutz der Grundrechte.

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Corona-Krise: Die COVID-19-Regelungen aus der Sicht eines Public Health-Experten

Der von Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Paris Lodron Universität Salzburg) und seinem Team betriebene „PLUS iuris“ Podcast hat sich zum Ziel gesetzt, zusammen mit namhaften ExpertInnen Einblicke in verschiedenste juristische Bereiche des österreichischen und europäischen Rechts zu geben. Dies ohne rostiges Juristenlatein, sondern fundiert, verständlich und einfach zu verfolgen. Für Studierende, Juristen und interessierte Nichtjuristen. …

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Eder / Martschin / Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG (aktualisierte 2., überarbeitete Auflage)

Mit 1.1.2014 haben die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht ihre Tätigkeit aufgenommen. Das Verfahrensrecht dieser Verwaltungsgerichte wird im VwGVG geregelt. Das Verfahrensrecht des Verwaltungsgerichtshofes ist weiterhin im VwGG normiert.

Diese Gesetze sind in ihrer novellierten Fassung (die Novellen 2017 und 2018 sind eingearbeitet und soweit praxisrelevant kommentiert) Gegenstand dieses Praxiskommentars. Zudem wird die Rechtsprechung zum VwGVG und VwGG umfänglich dargestellt.

 

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FÜNF JAHRE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IN ÖSTERREICH – EINE BILANZ

von Siegfried Königshofer

 (Erweiterte und aktualisierte Fassung eines Beitrages, der für den „Menschenrechtsbefund 2018“, der Österreichischen Liga für Menschrechte verfasst wurde.)

Die als „Jahrhundertreform“ bezeichnet Einrichtung der Verwaltungsgerichte durch die B-VG Novelle 2012 brachte die längst überfällige Modernisierung des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht wie er in den meisten Mitgliedsstaaten der EU bereits Standard ist. Ein Entwicklung, die vor allem auf die Beschlussfassung der  EU-Grundrechtecharta durch das Europäische Parlament im Jahr 2002 zurückzuführen ist, welche – als Vorauswirkung – alle Beitrittswerber ab dem Jahr 2004 verpflichtete, einen umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen einzurichten.[1] Und es war auch der Streit der beiden Höchstgerichte öffentlichen Rechts über die Auslegung von Art 47 der EU-Grundrechtecharta in UVP-Verfahren, welcher die Einrichtung der Verwaltungsgerichte in Österreich ganz wesentlich beschleunigte.

Seit 5 Jahren arbeiten die Verwaltungsgerichte nun. Ein geeigneter Zeitpunkt, eine erste Bilanz zu ziehen.

Hohe Akzeptanz, hohe „Rechtsmittelfestigkeit“ der Entscheidungen

 

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Erwachsenenschutzrecht: Neuerungen auch im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren

Der neue Erwachsenenschutz ist seit 1. Juli 2018 in Kraft. Damit wird die Sachwalterschaft abgelöst. Künftig ist jeweils zu klären und festzulegen, in welchem Umfang für eine Person eine Erwachsenenvertretung notwendig ist, damit die betroffene Person so weitgehend wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Damit sind Neuerungen auch im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren verbunden: Hier ein Überblick:

Viersäulenmodell

Statt dem bisherigen „Sachwalterrecht“ wird nun von Erwachsenenschutzrecht gesprochen, das von einem Dreisäulenmodell (Vorsorgevollmacht, Angehörigenvollmacht, Sachwalterschaft) zu einem Viersäulenmodell ausgebaut wird:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung (neu)
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (als Erweiterung der bisherigen Angehörigenvertretung)
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (anstelle der Sachwalterschaft)

Alle Vertretungsarten werden im Österreichischen Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen, wobei die Eintragung der Vertretungsarten 1. bis 3. konstitutiv ist und daher notwendig ist, um wirksam zu sein.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung nur mehr befristet

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Illegales Glücksspiel: Verwaltungsstrafen schrecken nicht ab

Foto: KURIER/Dominik Schreiber

Finanzbehörden, die aus Sicherheitsgründen nur mit der Eliteeinheit WEGA, Feuerwehr, Elektrikern und Entminungsdienst zu Razzien ausrücken – aus Angst vor Angriffen mit Reizgas oder Stromfallen. Steigende Gewalt der albanischen, ex-jugoslawischen und tschetschenischen „Security-Mitarbeiter“ von Automatenbetreibern.

Verwaltungsstrafen, die oft ins Leere laufen und geschätzte rund 70.000 (teils minderjährige) Spielsüchtige, die das letzte Geld ihrer Familien und Freunde in Automaten verspielen, bevor sie straffällig werden, um Bares herbeizuschaffen. Zweistellige Millionenbeträge als Reingewinn jedes Jahr für die Hintermänner.

So wurde in einem Beitrag in der Tageszeitung „Kurier“  die aktuelle Situation rund um das illegale Glückspiel in Österreich beschrieben.

Verwaltungsbehörden fehlen Mittel zur Strafverfolgung

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten bereits im Jahr 2014 verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass die Verfolgung des illegalen Glückspiels ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden  fallen sollte. Gerade das Glücksspiel sei mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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TV Tipp: Das getäuschte Gedächtnis-Falsche Erinnerungen vor Gericht

Nicht alles, woran wir uns erinnern, ist wahr. Manche Erinnerungen gaukeln uns Ereignisse vor, die anders oder gar nicht stattgefunden haben. Und das kann gerade vor Gericht fatale Folgen haben. Die 3sat-Dokumentation „Das getäuschte Gedächtnis“ von Klaus Neumann und Hendrik Löbbert ergründet, unter welchen Bedingungen falsche Erinnerungen entstehen. Zu Wort kommen führende Gedächtnisforscher, Neurologen und …

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Zur Bedeutung der Bezirkshauptmannschaften für die staatliche Verwaltung

In einem Gastkommentar in der „Wiener Zeitung“ beschäftigt sich Peter Bußjäger, Universitätsprofessor in Innsbruck und Leiter des „Instituts für Föderalismus“ mit der Geschichte und der Stellung der Bezirkshauptmannschaften in der staatlichen Verwaltung.

Die wesentlichste Bedeutung der Bezirkshauptmannschaften liegt laut Bußjäger darin, dass dort die Trennung von Bundes- und Landesverwaltung überwunden wird. Eine geniale Einrichtung, wie Bußjäger meint.

Auf Grund ihrer Generalzuständigkeit in sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten, Gewerbesachen, Naturschutz, Passwesen, Verkehrswesen, ist die BH laut Bußjäger jene Behörde, die Bundes- und Landespolitik konkret umsetzt. Gäbe es die Bezirksverwaltung nicht, wäre die Aufsplitterung der Behördenlandschaft in Österreich noch viel schlimmer als sie es gegenwärtig schon ist.

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