
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behob mit seinem Erkenntnis vom 29.04.2024, Ro 2024/05/0010, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), wonach die Wiener Landesregierung zuständig wäre, auf Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien festzustellen, ob ein Bauvorhaben UVP-pflichtig ist. Das BVwG ging davon aus, dass bei dem vorliegend gegebenen funktionellen Verständnis des Behördenbegriffs dem Verwaltungsgericht die Befugnis zukomme, als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der zu dieser Feststellung zuständigen Behörde zu stellen. Der VwGH hat dies im Revisionsverfahren anders gesehen.