
Der VfGH hat einen von 12 Kindern eingebrachten Antrag zum Klimaschutzgesetz als unzulässig zurückgewiesen, da nicht alle Teile des Gesetzes angefochten waren, die untrennbar zusammenhängen.

Der VfGH hat einen von 12 Kindern eingebrachten Antrag zum Klimaschutzgesetz als unzulässig zurückgewiesen, da nicht alle Teile des Gesetzes angefochten waren, die untrennbar zusammenhängen.

Im Interview in der Süddeutschen Zeitung legt Nora Markard, Professorin für Verfassungsrecht an der Universität Münster und Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Freiheitsrechte, die Schwächen der Demokratie in Deutschland dar.

Ist Kostenübernahme bei stationärer Pflege nur für Personen aus NÖ gleichheitswidrig?
Der VfGH prüft, ob im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz die Kostenübernahme bei stationärer Pflege verfassungskonform geregelt ist. Anlass für dieses Gesetzesprüfungsverfahren ist die Beschwerde einer Tirolerin, die nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden ist und deren Antrag auf Kostenübernahme von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in Folge vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgewiesen wurde.

Der VwGH hat diesbezüglich Bedenken und einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (als Teil der Verwaltung) für die Aufsicht der Staatsanwaltschaften (als Teil der Justiz) – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG widerspreche.

Zur Eröffnung des Maiforums mahnte der Präsident des Dachverbands der Verwaltungsrichter:innen Markus Thoma die Umsetzung der europäischen Standards zur Bestellung von Richter:innen und Gerichtspräsident:innen durch richterliche Organe als Ausfluss der richterlichen Selbstverwaltung und Unabhängigkeit ein. Die Bestellung der offenen Posten, so aktuell der Posten des/der Präsident:in des BVwG, sollen auch zeitnah und unparteiisch erfolgen.
Die Ärztekammer war gegen einen Mediziner wegen dessen öffentlicher Äußerungen betreffend die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, insbesondere der Masken- und Impflicht, mit einer Disziplinarstrafe vorgegangen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeigt Reichweite und Grenzen freier Meinungsäußerungen von Medizinern auf.
Gegenstand des Verfahrens zur Zl. Ra 2021/09/0269 waren Äußerungen des Arztes, dass die Corona-Maßnahmen teils unverhältnismäßig gewesen seien, Stoffmasken keinen effektiven Beitrag leisten würden bzw. andere Maßnahmen sinnvoller wären sowie dass er Impfungen zwar nicht ablehne, aber nur für jene Menschen sinnvoll halte, die durch Covid-19 ein hohes Risiko hätten. Eine generelle Impfpflicht lehne er aufgrund des kurzen, (zum Zeitpunkt der Äußerungen) dreimonatigen Beobachtungszeitraums, insbesondere betreffend die Wirkungsdauer der Impfung ab. Vor allem wisse man nicht, ob geimpfte Personen die Infektion weitergeben würden, so der Arzt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigte sich gestern erstmals mit einer Klage gegen den Klimawandel. Dabei haben sich tausende Schweizer Seniorinnen zusammengetan, die ihrer Regierung vorwerfen, zu wenig gegen die Erderwärmung zu tun. Mit ihrer Klage vor dem EGMR wollen die Klimaseniorinnen erreichen, dass die Schweiz per Gerichtsbeschluss zu mehr Klimaschutz gezwungen wird.
Der Rechtsstreit zieht sich seit Jahren hin. Die Schweizer Regierung hat dabei zweimal vor inländischen Gerichten gewonnen. Sie will den Fall in Straßburg als unzulässig abweisen lassen. Ihr Anwalt Alain Chablais sagte, jede von dem Gericht erlassene Vorschrift würde eine Überschreitung bedeuten, die dem Gericht quasi das Gewicht eines Gesetzgebers verleihe. Der Fall entbehre jeder Grundlage. Man müsse die Frage stellen, ob die Klägerinnen überhaupt als Opfer anzusehen seien.
Erweitert der EGMR seine Rechtsprechung zur Opfereigenschaft?
Die zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erstellte Software des US-Unternehmens „Palantir“ darf von der Polizei in den deutschen Bundesländern Hessen und Hamburg nicht wie bisher geregelt eingesetzt werden. Die Regelungen beider Bundesländer zur automatisierten Datenanalyse sind verfassungswidrig, stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einer Entscheidung Mitte Februar klar (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).
Schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung Betroffener
Die Regelungen über eine automatisierte Datenanalyse („Data Mining“) ermöglichen den Polizeibehörden per Mausklick Informationen aus verschiedensten Quellen über beliebige Personen einsehen, zusammenzuführen und zu analysieren – Meldedaten, Daten von Gesundheits- und Sozialämtern, KfZ-Registerdaten sowie Informationen aus „Sozialen Netzwerken“. Die Analyse oder Auswertung soll Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welches noch nicht begangenen Verbrechen die Betroffenen möglicherweise planen oder ins Auge fassen.
Die vom Verfassungsgerichtshof in einem Bedarfsprüfungsverfahren nach dem Apothekengesetz festgelegten Ermittlungs- und Entscheidungspflichten dürften auch in anderen Rechtsgebieten von Relevanz sein.
In seiner Entscheidung vom 14.12.2022, E3150/2021, hat der Verfassungsgerichtshof abermals die Verpflichtung der Behörden betont, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Der Gerichtshof hat zugleich ausgesprochen, dass selbst das Fehlen eines – im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen – Bedarfsprüfungs-Gutachtens die Behörde nicht von der Verpflichtung entbindet, ein Verfahren zügig abzuschließen. Um eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer zu vermeiden, hat die Behörde die Entscheidungsgrundlagen erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise zu ermitteln.
Warum Österreichs Verwaltung Gefahr läuft, massiv an Qualität zu verlieren. Eine Initiative fordert Maßnahmen.
Im vorigen Sommer beschrieb der der Jurist und Organisationsentwickler Wolfgang Gratz in einem langen Beitrag für die „Wiener Zeitung“ die „hohen Kosten der Banalisierung des Regierens„. Der Verwaltungsexperte sezierte darin den schleichenden Qualitätsverlust der Ministerialbürokratie und seine Ursachen, speziell durch das Primat der Parteipolitik in Österreich. Am Ende des Textes schrieb Gratz: „Es wäre wünschenswert, dass sich einige kundige Menschen zusammentun, deren Besorgnis und Empörung groß genug ist, um das Risiko eines Engagements einzugehen.“ Wenige Tage danach erhielt der Autor zwei Anrufe.
Etwas mehr als ein halbes Jahr später präsentierte Gratz mit 15 weiteren namhaften Proponentinnen und Proponenten die „Initiative bessere Verwaltung„, darunter sind ehemalige Spitzenbeamte wie Manfred Matzka, Thomas Wieser, Clemens Jabloner, Elisabeth Dearing sowie einige Forscher und Forscherinnen. Gemeinsam formulierten sie in sieben Kapiteln rund 50 konkrete Vorschläge. Deren Aufbereitung dem Verwaltungsmanagement entlehnt: Erst wurde der Status quo beschrieben und analysiert, im zweiten Schritt dann Ziele definiert und im dritten Schritt konkrete Maßnahmen angeführt. So sieht gute Verwaltung aus.
Chronisch schwaches Krisenmanagement