Ein vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzter Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Gibt es in diesem Mitgliedstaat nur eine Aufsichtsbehörde, ist diese grundsätzlich auch für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO durch den Untersuchungsausschuss zuständig. Übt der Untersuchungsausschuss jedoch eine Tätigkeit aus, die als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, unterliegt er nicht der DSGVO und folglich auch nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
Sicherheit
34. StVO-Novelle – Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen
Der Nationalrat billigte am 05.07.2023 mehrheitlich diesen weiteren Schritt gegen das extreme Rasen im Straßenverkehr. Verfassungsrechtliche Bedenken, die es aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf Eigentum gab, habe man ausräumen können, betonten Verkehrsministerin Leonore Gewessler und die Abgeordneten von ÖVP und Grünen. Auch die SPÖ billigte den Schritt als Beitrag zur Verkehrssicherheit. Grundsätzliche Ablehnung kam von den Abgeordneten von FPÖ und NEOS, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht sehen, der auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen werde.
Deutsches Bundesverfassungsgericht setzt Polizeibehörden Grenzen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz
Die zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erstellte Software des US-Unternehmens „Palantir“ darf von der Polizei in den deutschen Bundesländern Hessen und Hamburg nicht wie bisher geregelt eingesetzt werden. Die Regelungen beider Bundesländer zur automatisierten Datenanalyse sind verfassungswidrig, stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einer Entscheidung Mitte Februar klar (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).
Schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung Betroffener
Die Regelungen über eine automatisierte Datenanalyse („Data Mining“) ermöglichen den Polizeibehörden per Mausklick Informationen aus verschiedensten Quellen über beliebige Personen einsehen, zusammenzuführen und zu analysieren – Meldedaten, Daten von Gesundheits- und Sozialämtern, KfZ-Registerdaten sowie Informationen aus „Sozialen Netzwerken“. Die Analyse oder Auswertung soll Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welches noch nicht begangenen Verbrechen die Betroffenen möglicherweise planen oder ins Auge fassen.
Deutscher Verkehrsgerichtstag empfiehlt Erhöhung von THC-Grenzwert
Die in Goslar versammelte Fachwelt des Verkehrsrechts erklärt die Null-Toleranz zu Cannabis für nicht vertretbar. Außerdem empfahl der Verkehrsgerichtstag neue Haftungsregeln für E-Scooter und mehr Platz für Fahrräder.
Mit der 40. KFG-Novelle sollen illegales Tuning gestoppt und Straßenrowdys bestraft werden
Mit dieser Novelle werden bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt (z.B. die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupte Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen). Die §§ 58 und 102 KFG werden daher um diese unerwünschten Verhaltensweisen ergänzt und unter Strafe gestellt.
Im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene werden Verhaltensweisen mit den Kraftfahrzeugen an den Tag gelegt, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen.
Hauptausschuss genehmigt neue Corona-Maßnahmen und Verlängerung des Lockdowns für Ungeimpfte
Maskenpflicht im Freien, 2G-Kontrollen im Handel und weitere Maßnahmen vorerst bis 20. Jänner
Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ hat der Hauptausschuss gestern die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit neuen Corona-Maßnahmen genehmigt. Die Maskenpflicht im Freien und die 2G-Kontrollen im Handel etwa gelten somit ab 11. Jänner und sind vorerst bis 20. Jänner 2022 befristet. Auch der Lockdown für Ungeimpfte und weitere Bestimmungen der Verordnung werden erneut bis 20. Jänner verlängert.
Maskenpflicht im Freien und weitere neue Maßnahmen
Wien erlässt COVID-19-Öffnungsbegleitmaßnahmen
Der Landeshauptmann von Wien hat mit der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers begleitenden Maßnahmen ab 1. Juli vorgesehen.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln
Darin werden das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln (Reisebusse, Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen, Gastgewerbe, Unterkunftsstätten, nichtöffentliche Sportanlagen, Bäder, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten etc.) nur zulässig,
Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht weitere Lockerungen der Covid-Maßnahmen vor
Am Montag Abend wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverdnung sowie die 1. Novelle zu dieser Verordnung kundgemacht. Darin werden die Details zu den weiteren Lockerungen der Covid-Maßnahmen ab 1. Juli und weitreichende Erleichterungen bei der Maskenpflicht geregelt.
Überall dort, wo die „3-G-Regel“ gilt („geimpft, getestet, genesen“) gilt, muss keine Maske mehr getragen werden. Als Maske gilt zumindest ein Mund-Nasen-Schutz. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises bzw. zum Test gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung: Zusammenkünfte nun bis Mitternacht zulässig
In der 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurden noch kleine Anpassung im Zusammenhang mit der Erweiterung der Sperrstunde auf 24:00 Uhr vorgenommen, die seit heute in Kraft ist.
Mit der Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung entfällt gem. § 4 Abs. 3 die Registrierungspflicht gemäß § 2a bei Vorliegen eines Nachweises gemäß § 2, wenn Personen aus Staaten oder Gebiete der Anlage A (mit geringem Infektionsgeschehen) einreisten und bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Damit entfällt die verpflichtende Registrierung bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.
Die Novellen zur COVID-19-Öffnungsverordnung lassen den „Babyelefanten“ auferstehen
In der 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 01.06.2021 wurde die Bestimmung der Zusammenkünfte klarer geregelt: Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diesen Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands-und Maskenpflicht (§ 13 Abs. 9).
In dem neu eingefügten Absatz 9a wird nun festgelegt, dass für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, Abs. 2 Z 3 nicht gilt.