EGMR verurteilt Italien, dass es zu wenig gegen die Ökomafia getan hat

EGMR führte aus, dass die italienischen Behörden seit vielen Jahren gewusst haben, dass die neapolitanische Mafia Hunderte illegale Mülldeponien als lukratives Geschäftsmodell mit schweren gesundheitlichen Folgen für die Bewohner betrieb. Trotz der Kontamination des Grundwassers und der erhöhten Krebsraten hat Italien wenig zum Schutz der Bevölkerung unternommen, aber auch die Situation fehlerhaft bewertet und mangelhaft die Öffentlichkeit informiert. Italien hat durch seine Untätigkeit das Recht auf Leben gemäß Art. 2 der EMRK der betroffenen Bewohner, die sich an den EGMR wandten, verletzt, entschied eine siebenköpfige Kammer des EGMR (Urteil vom 30.01.2025, Cannavacciuolo and Others v. Italy, Beschwerde-Nr. 51567/14 u.a.).

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OVG NRW: Grundsatzentscheidungen zum Vorrang von Klimaschutz vor Denkmalschutz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellte in zwei Grundsatzurteilen vom 27.11.2024, 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23, klar, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energie die Belange des Denkmalsschutzes überwiegt. Die Eigentümer eines Wohnhauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen haben demnach Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen.

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EuGH: Wolf bleibt in Österreich geschützt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-601/22 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entschieden, dass eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden nur gewährt werden kann, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist.

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Salzburger Klimakleber beim VfGH erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung E3792/2023 vom 26.06.2024 die Einstufung aller vier Teilnehmer der Klebeaktion als „Veranstalter“, die für nicht angemeldete Versammlungen bestraft wurden, als unzulässig angesehen. Das Landesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, hat, indem es aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters im Zweifel allen Teilnehmern eine gemeinsame Verantwortung für die Veranstaltereigenschaft zukommen lies, den Gleichheitssatz verletzt.

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Gesetzesprüfungsantrag zum Oö. NSchG zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.

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Auch harte Kritik an der Justiz ist zulässig

Peter Bußjäger, Universitätsprofessor an der Universität Innsbruck, führt im Interview mit der Kleinen Zeitung aus, dass sich die Justiz Kritik gefallen lassen müsse, die persönlich und untergriffig argumentiere. Dies sei Ausfluss der Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit in den vergangenen Jahren in Grundsatzurteilen.

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