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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-601/22 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entschieden, dass eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden nur gewährt werden kann, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist.