Datenschutzrechtliche Aufsicht der Datenschutzbehörde über Staatsanwaltschaften verfassungswidrig?

Der VwGH hat diesbezüglich Bedenken und einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (als Teil der Verwaltung) für die Aufsicht der Staatsanwaltschaften (als Teil der Justiz) – ohne verfassungsrechtliche Grundlage – den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG widerspreche.

Eine Staatsanwaltschaft hatte in den Ausgangsfällen personenbezogene Daten verarbeitet, hinsichtlich derer die Datenschutzbehörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung feststellte. Nach Abweisung der dagegen jeweils erhobenen Beschwerden der Staatsanwaltschaften wandten sich diese an den VwGH. Im Zuge dieser Verfahren entstanden beim VwGH Zweifel darüber, ob die Regelungen, mit denen die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde auch für Staatsanwaltschaften festgelegt wird, verfassungskonform sind.

Der VwGH vertritt die Ansicht, dass es sich bei den (österreichischen) weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften weder um Gerichte noch um unabhängige Justizbehörden im Sinne des Art. 45 Datenschutzrichtlinie (DSRL) handle. Eine unionsrechtliche Auslegung dahingehend, dass die Staatsanwaltschaften von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (im Sinne der DSRL, also hier: der österreichischen Datenschutzbehörde) ausgenommen sind, sei daher nicht möglich.

Gemäß Art. 90a B‑VG sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit. Der VwGH nimmt an, dass das Handeln der – ihr organisatorisch zuzurechnenden – Staatsanwaltschaften auch funktionell der Justiz zuzurechnen sei. Art. 94 Abs. 1 B-VG bestimmt wiederum, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Daraus ergebe sich etwa das Verbot von Mischbehörden oder Parallelzuständigkeiten sowie der Ausschluss von wechselseitigen Instanzenzügen oder Weisungen bzw. Anordnungen.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des VwGH sowie den Links zu den drei Beschlüssen

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