Deutsches Bundesverfassungsgericht setzt Polizeibehörden Grenzen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

Die zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erstellte Software des US-Unternehmens „Palantir“ darf von der Polizei in den deutschen Bundesländern Hessen und Hamburg nicht wie bisher geregelt eingesetzt werden. Die Regelungen beider Bundesländer zur automatisierten Datenanalyse sind verfassungswidrig, stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einer Entscheidung Mitte Februar klar (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).

Schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung Betroffener

Die Regelungen über eine automatisierte Datenanalyse („Data Mining“) ermöglichen den Polizeibehörden per Mausklick Informationen aus verschiedensten Quellen über beliebige Personen einsehen, zusammenzuführen und zu analysieren – Meldedaten, Daten von Gesundheits- und Sozialämtern, KfZ-Registerdaten sowie Informationen aus „Sozialen Netzwerken“. Die Analyse oder Auswertung soll Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welches noch nicht begangenen Verbrechen die Betroffenen möglicherweise planen oder ins Auge fassen.

Dem Bundesverfassungsgericht gehen diese mögliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung ohne im Einzelfall konkretisierte Gefahren zu weit. „Ermöglicht die automatisierte Anwendung einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen zu rechtfertigen, wie sie allgemein für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen gelten“, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Der Gesetzgeber müsse sicherstellen, „dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für die durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgüter vorliegt“. Daran fehle es hier. Es kämen zudem nur besonders gewichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit der Person in Frage.

Siehe dazu auch: Analysetool der US-Firma Palantir- Schafft die Polizei den gläsernen Bürger?

Hier geht’s zur Presseaussendung des Bundesverfassungsgerichts …

Hier geht’s zur Urteil 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 vom 16.02.2023 …

Teilen mit: