Antrag von Kindern betreffend Klimaschutz vom VfGH zurückgewiesen

Der VfGH hat einen von 12 Kindern eingebrachten Antrag zum Klimaschutzgesetz als unzulässig zurückgewiesen, da nicht alle Teile des Gesetzes angefochten waren, die untrennbar zusammenhängen.

Die Antragsteller im ersten Verfahren G 123/2023 sind eine Gruppe von in Österreich lebenden Kindern, die insbesondere Sorge hatten, dass sie auf Grund der unterlassenen Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Gegenwart in einer Zukunft leben müssten, in der sie um ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, die Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Lebensumstände oder ihre Ausbildungs- und Berufschancen, kurzum also um ihr Kindeswohl fürchten müssten. Die Kinder hatten vorgebracht, dass das Klimaschutzgesetz lediglich eine Pflicht enthalte, über Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen zu verhandeln, aber keine Verpflichtung, Ergebnisse zu erzielen. Dadurch habe der Gesetzgeber seine auch aus Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern folgende Pflicht verletzt, für den Schutz der Antragsteller vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch den Klimawandel zu sorgen und auf eine im Zeitverlauf und über die Generationen hinweg gerechte Lastenverteilung Bedacht zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der Antrag zu eng gefasst war. Eine Aufhebung in diesem engen Umfang würde die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof darf einer Norm durch Aufhebung bloßer Teile auch keinen völlig veränderten Inhalt verleihen. Eine Aufhebung des Klimaschutzgesetzes im angefochtenen, zu engen Umfang hätte unter anderem zur Folge, dass der Bund nicht nur für die Führung von Verhandlungen über Klimaschutzmaßnahmen, sondern für diese Maßnahmen insgesamt verantwortlich wäre. Der VfGH kann dem Gesetzgeber einen solchen Gesetzesinhalt nicht unterstellen.

Hier geht es zur Entscheidung G 123/2023 vom 27.06.2023

Hier geht’s zur Pressemitteilung des VfGH

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