
Aufgrund eines Vorabentscheidungsansuchens des VwGH vom 14.09.2022 (EU 2022/0016; Ra 2021/20/0425) hielt der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, fest, dass bei der individuellen Prüfung des Asylantrags einer afghanischen Frau es genügt, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Es muss nicht konkret festgestellt werden, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht.