Informationsfreiheitsgesetz (IFG): (eingeschränkter?) Rechtschutz

Im Rahmen der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) am 18.-19.04.2024 hat sich Michael Rohregger, Rechtsanwalt und Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer, mit dem Thema Rechtschutz nach dem IFG beschäftigt und die Fragestellungen und Unsicherheiten, die es bis zum Inkrafttreten zu klären und zu lösen gilt, aufgezeigt.

Er gab eine Übersicht über die Rechte und Pflichten nach dem IFG: Zunächst führte er zur proaktiven Informationspflicht (Veröffentlichungspflicht) nach §§ 4 bis 6 IFG aus, die nur für Informationen von allgemeinem Interesse gemäß § 2 Abs 2 IFG gelte. Es werde dazu ein Informationsregister eingerichtet. Ob auf die Veröffentlichung ein subjektives Recht eingeräumt werde, sei fraglich.

Er wies darauf hin, dass kein ausdrücklicher Rechtschutz bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht vorgesehen sei und daher diese nicht unmittelbar „erzwingbar“ sei. Es gebe dann nur einen „Rechtschutz über Umwege“ über ein Informationsbegehren, Amtshaftung, Amtsmissbrauch und Dienstaufsichtsbeschwerde.

Davon zu unterscheiden sei die Informationserteilungspflicht nach §§ 7 ff IFG, die für alle Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG gelte und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes (subjektives) Recht (Art 22a Abs 2 B-VG) einführe, das natürlichen und juristischen Personen zustehe. Mit diesem Recht korrespondiere die Verpflichtung zur Beantwortung von Informationsbegehren, die nun auch für bestimmte Private (Unternehmen, die der Rechnungsprüfpflicht unterliegen etc.) eingeführt werde. Demnach habe die jeweilige Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ die Information zugänglich zu machen, maximal binnen 4 Wochen (aus besonderen Gründen oder wenn eine betroffene Person gemäß § 10 IFG zu hören sei um 4 Wochen verlängerbar).

Im Fall der Nichterteilung der Information durch öffentliche Informationspflichtige müsse dazu ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt werden. Binnen 2 Monaten nach der Antragstellung sei ein Bescheid zu lassen. Die Frist zur Beschwerdevorentscheidung werde auf 3 Wochen verkürzt. Danach habe das zuständige Verwaltungsgericht über die Beschwerde binnen 2 Monaten zu entscheiden.

Wenn die geforderten Informationen von einem privaten Informationspflichtigen nicht erteilt wurden, so sei das Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung gewisser Bestimmungen des VwGVG binnen 4 Wochen ab Ablauf der Frist zur Informationserteilung direkt anzurufen, also ohne vorherige Bescheiderlassung durch eine Behörde. Er wies jedoch auf die qualifizierten Formerfordernisse für das Informationsbegehren hin. Auch in diesem Fall bestehe die Entscheidungsfrist von 2 Monaten.

Es sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, die hinreichend zu begründen sei. Welche Interessen abzuwägen sind, sei laut dem EB von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung habe sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren (Prüfung, welcher tatsächlicher Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohe). Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen sei, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spreche, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption).

Kritisch machte der Vortragende darauf aufmerksam, dass nicht klar sei, ob der VwGH zur Überprüfung der VwG Entscheidungen überhaupt zuständig sei. Laut dem Bericht des Verfassungsausschusses sollen Entscheidungen über die Verweigerung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information gemäß Art 22a Abs. 2 B-VG letztlich durch den Verfassungsgerichtshof kontrolliert werden. Der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof scheine danach nicht offenzustehen, was jedoch im IFG selbst nicht zum Ausdruck komme.

Der Vortragende hinterfragte auch die Konsequenz bei wiederholter, aber fehlerhafter Informationserteilung. Kritisch führt er auch aus, dass kein effektiver Rechtschutz für durch die Informationserteilung betroffene Personen (verletzte Dritte) nach dem IFG eingerichtet werde. So sei nur eine Datenschutzbeschwerde möglich, sofern die betroffene Person Kenntnis von der Informationserteilung erlange. Allenfalls könnten bei hoheitlichem Handeln Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Seiner Meinung nach könnte hoheitliches Handeln auch im Fall von Informationserteilung durch private Informationspflichtige aufgrund der VwG-Zuständigkeit vorliegen, dies sei jedoch noch nicht geklärt.

Hier geht’s zur Homepage der ÖJK …

Siehe bereits: Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Zur Rolle der Gerichtsbarkeit

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