
Die scheidende Leiterin der Staatanwaltschaft Wien spricht sich in einem STANDARD-Interview gegen die Verpolitisierung der Justiz aus und bittet, die Politik möge sich aus den Besetzungen von Spitzenposten möglichst raushalten.
Die scheidende Leiterin der Staatanwaltschaft Wien spricht sich in einem STANDARD-Interview gegen die Verpolitisierung der Justiz aus und bittet, die Politik möge sich aus den Besetzungen von Spitzenposten möglichst raushalten.
Die Spitze des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Monaten unbesetzt.
Die Gerichtspräsident:innen und -vizepräsident:innen haben äußerst wichtige und umfassende Funktionen an den Verwaltungsgerichten. Einerseits vertreten sie die Gerichte nach außen und sind daher mitverantwortlich, für die öffentliche Wahrnehmung und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltungsgerichte als unabhängige Einrichtungen. Andererseits sind sie im Rahmen der Justizverwaltung maßgeblich bei der Wahrung der Unabhängigkeit der Richter:innen und damit der Rechtsprechung per se. Es ist daher von grundsätzlicher Bedeutung, dass schon jeglicher Anschein einer politischen Einflussnahme im Auswahlverfahren und bei der Besetzung dieser Leitungsfunktionen vermieden wird.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen hat eine Stellungnahme zur Einrichtung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle bei Misshandlungsvorwürfe beim Parlament eingebracht.
Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.
Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.
Letzte Woche wurde in den Medien breit über den Rechnungshof-Prüfbericht zum Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2018 bis 2021 berichtet. Zentraler Punkt war die Kritik an einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren.
„Aus Sicht des Rechnungshofs wurde das Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, mit der Einführung des BVwG die Verfahren zu beschleunigen, bislang nicht erreicht.“ konstatiert der Prüfbericht. Und: „Die gesetzliche Verpflichtung zu einer Verfahrensdauer von maximal sechs Monaten wird häufig nicht eingehalten, in den Jahren 2020 und 2021 gelang das nur in 37 Prozent der Fälle.“
Überlastung der Verwaltungsgerichte mit Asyl- und Fremdenverfahren als europäisches Problem
„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im zehnten Jahr – eine Bestandsaufnahme von innen und außen“
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz aus dem Blickwinkel der Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der justiziellen Garantien des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Freitag, den 5. Mai 2023, Wien
Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos.
Zum Inhalt:
Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden vor allem den grundrechtlichen Erfordernissen, wie diese insbesondere in Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art 47 GRC zum Ausdruck kommen, Rechnung getragen.
Unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen wurde die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Damit laufen – mit LVwG Steiermark, BFG und BVwG – derzeit vier Besetzungsverfahren für Leitungsfunktionen an den Verwaltungsgerichten. Allen gemeinsam ist, dass eine Mitwirkung richterlicher Gremien in diesen Verfahren nicht vorgesehen ist. Damit ignorieren die jeweiligen Rechtsträger der Verwaltungsgerichte …
Der Dachverband der Verwaltungsrichter begrüßt den vorliegenden Entwurf der 2. Dienstrechts-Novelle 2022 (230/ME XXVII. GP) und fordert Besetzungsvorschläge richterlicher Personalsenate nach dem Vorbild des RStDG auch für Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung europäischer Standards.
In seiner Stellungnahme verweist der DVVR dazu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Ernennung von Richterinnen und Richtern. Der EGMR hat bereits mehrfach betont, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ernennungsentscheidung so beschaffen sein müssten, dass sie bei den davon mittel- oder unmittelbar Betroffenen keine berechtigten Zweifel an der Neutralität und Unempfänglichkeit ernannter Richterinnen und Richter für äußere Faktoren aufkommen lassen. Demgemäß beurteilt er die Ernennung von Richterinnen und Richtern durch ein Organ der Exekutive nur dann als mit den Rechtsstaatsgrundsätzen der Europäischen Union vereinbar, wenn im Ernennungsverfahren die Stellungnahme eines von der Politik unabhängigen Gremiums eingeholt wird.
Die Stellungnahme des DVVR verweist weiters auf den zweiten vorläufigen Umsetzungsbericht von GRECO, in dem neuerlich moniert wird, dass in Österreich die richterliche Mitwirkung am Auswahl- und Ernennungsverfahren von Richterinnen und Richtern nicht flächendeckend umgesetzt sei, sowie auf die Kritik der Europäische Kommission im Rechtsstaatlichkeitsbericht 2022. Dort wird Österreich ausdrücklich empfohlen, „der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Justiz an den Ernennungen des Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten von Verwaltungsgerichten zu beteiligen, und dabei europäische Standards für die Ernennung von Richtern und die Auswahl von Gerichtspräsidenten zu berücksichtigen“. Die genannten Kritikpunkte und Ziele des Entwurfs gelten im Besonderen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der nicht nur drei, sondern zwei Dutzend Leitungsstellen (PräsidentInnen und VizepräsidentInnen der elf Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes) ohne Einholung von Vorschlägen richterlicher Personalsenate besetzt werden.
Politische Einflussnahme kann gegen den Grundsatz des „Fair Trail“ verstoßen
Markus Thoma, Präsident des DVVR, referierte beim Maiforum nicht nur über die Grenzen der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter, in einem Gespräch mit der Tageszeitung “Die Presse” machte er auf Konsequenzen politischer Einflussnahme aufmerksam, die bis dato in Österreich wenig bis keine Beachtung gefunden haben: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) kann das Urteil eines Richters, der nicht auf Grund seiner Qualifikation, sondern aus politischer Räson ernannt wurde, von den Parteien des Verfahrens wegen der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahren bekämpft werden. (Siehe dazu: Fehlerhafte Richterernennung verletzt Recht auf faires Verfahren)
Die Folgen könnten von der Feststellung des Verstoßes gegen die EMRK und damit verbundene Entschädigungszahlungen sein oder – im Falle eines Strafverfahrens – die Wiederholung des Verfahrens.
Im kommenden Jahr werden voraussichtlich die Funktionen von drei Verwaltungsgerichtspräsidenten/innen vakant, darunter jene am Bundesverwaltungsgericht. Wie die “Sideletter” Affäre deutlich gemacht hat, werden die von den richterlichen Standesvertretungen vermuteten Einflussmöglichkeiten auf die Postenbesetzungen tatsächlich auch genützt.
In einem Beitrag im Mittagsjournal fordert Markus Thoma, Präsident des Dachverbands der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (DVVR), daher einmal mehr die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards und die Einbeziehung der richterlichen Personalsenate/Ausschüsse in das Auswahlverfahren für Leitungsfunktionen an den Verwaltungsgerichten. Die von Justizministerium geplante Änderung bei der Besetzung der Leitungsfunktionen am Obersten Gerichtshof könnte hier als Vorbild dienen. Dort sollen die richterlichen Gremien zukünftig verbindliche Besetzungsvorschläge erstattet können.