In Tirol bemüht sich die Politik, die Bestellungsvoraussetzungen für die Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichts zu verbessern. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern ergibt folgendes Bild:
Festzuhalten ist, dass die Regelungen abgesehen davon, dass eine Ausschreibung erforderlich ist, in den Bundesländern sehr unterschiedlich sind. Im Burgenland ist eine von der Landesregierung zu bestellende dreiköpfige Objektivierungskommission vorgesehen, der Vertreter:innen aus Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie eines Personalberatungsunternehmens angehören. In Oberösterreich ist eine Begutachtungskommission bestimmt und definiert § 18 Abs. 3 OÖ LVwGG genau, wer dieser anzugehören hat. Dabei sind ua. Vertreter:innen der Gerichtsbarkeit, der Verwaltung und der Wissenschaft genannt. In Kärnten ist geregelt, dass die Landesregierung bei der Ernennung auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerber:innen gewährleistenden Auswahlverfahrens Bedacht zu nehmen hat. In Wien wird für alle Mitglieder des Verwaltungsgerichts – daher wohl auch für die Leitungsfunktion – geregelt, dass die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreter:innen aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören, ernennt. In den restlichen Bundesländern sind – soweit erkennbar – keine besonderen Regelungen betreffend die Bestellungsvoraussetzungen der Leitungsfunktionen der Landesverwaltungsgerichte vorgesehen.
Wichtig wäre, den europäischen Standards gerecht zu werden. Dabei wäre bei der Ausschreibung zu beachten, dass einerseits die Voraussetzungen, die auch bei der Bestellung von Richter:innen zu beachten sind, herangezogen werden und zusätzlich die Kompetenz zur Führung eines Gerichtes gefordert wird. Weiters wäre auch dringend erforderlich, im Voraus eine diesen europäischen Standards entsprechende Auswahlkommission generell zu definieren und auch festzulegen, wie diese Kommission das Auswahlverfahren abzuhandeln hat. In weiterer Folge sollte auch klargestellt werden, dass die Landesregierung bei der Ernennung an den Vorschlag der Kommission gebunden ist und in angemessener Zeit die Ernennung vorzunehmen hat. Anzudenken wäre auch eine Rechtsfolge für den Säumnisfall der Nichternennung des/der Bestgereihten, wie dies auch aus aktuellem Anlass des BVwG bereits diskutiert wird. Zuletzt wäre auch noch an den Rechtsschutz der Mitbewerber:innen in diesem Auswahlverfahren zu denken.
Das in Tirol begonnene Vorhaben ist eine große Aufgabe, aber eine sehr wichtige für den Rechtsstaat Österreich.