EuGH: Wolf bleibt in Österreich geschützt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-601/22 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entschieden, dass eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden nur gewährt werden kann, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist.

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Salzburger Klimakleber beim VfGH erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung E3792/2023 vom 26.06.2024 die Einstufung aller vier Teilnehmer der Klebeaktion als „Veranstalter“, die für nicht angemeldete Versammlungen bestraft wurden, als unzulässig angesehen. Das Landesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, hat, indem es aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters im Zweifel allen Teilnehmern eine gemeinsame Verantwortung für die Veranstaltereigenschaft zukommen lies, den Gleichheitssatz verletzt.

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Das LVwG Steiermark wurde für den ELAK ausgezeichnet

Der Tätigkeitsbericht des LVwG Steiermark für das Jahr 2023 hebt die Weiterentwicklung des elektronischen Aktes hervor und, dass das digitale Beschwerdeverfahren bereits voll im Einsatz ist; für den Import von Plänen in den elektronischen Akt wurde sogar ein Großformatscanner angekauft. Im Rahmen des Wettbewerbes Top of Styria – „Managen statt Verwalten – ermöglichen statt verhindern“ wurde der Award 2023 der WKO Steiermark an das LVwG Steiermark für das hausinterne Fachinformationssystem (ELAK) verliehen. Zur räumlichen Aufteilung wird betont, dass es langfristig unumgänglich ist, das LVwG an einem Standort zu konzentrieren.

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Regierung bei Richternominierung am EuGH säumig

Wie der Standard berichtet, sei die schwarz-grüne Koalition bei der Nachbesetzung eines Richters/einer Richterin am EuGH säumig. Die Besetzung dieses Postens durch kompetente Leute sei auch für das Image eines Landes und seiner Regierung von großer Bedeutung, sei doch der EuGH die höchste juristische Instanz der EU. Derzeit ist Andreas Kumin für Österreich am EuGH als Richter tätig. Sein Mandat laufe im Oktober aus. Die Ausschreibungsfrist sei seit Langem abgelaufen und habe es vier Kandidaten, darunter auch Kumin, gegeben. Er könne für weitere sechs Jahre verlängert werden, dies sei aber bislang nicht geschehen.

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Das LVwG Burgenland hatte 2022/2023 mit einer erhöhten Aktenbelastung und Personalknappheit zu kämpfen

Dem Tätigkeitsbericht des LVwG Burgenland 2022 bis 2023 als kleinstes Verwaltungsgericht in Österreich ist zu entnehmen, dass dieses am Ende der Berichtsperiode aus dem Vizepräsident und acht weiteren Mitgliedern bestand und während des gesamten Berichtszeitraumes vom Vizepräsidenten geführt wurde. Die notwendig gewordene Aufstockung des richterlichen Personals mit zwei zusätzlichen Richtern erfolgte erst zu Beginn des heurigen Jahres. Es bestand ein vergleichsweise geringer Anteil an nichtrichterlichem Personal im Verhältnis zu den Richter:innen (5,75 VBÄ). Das Evidenzbüro war mit einem juristischen Leiter und einer weiteren Mitarbeiterin ausreichend besetzt, sodass auch die Gesamtzahl der im RIS veröffentlichten Rechtssätze und Texte im Vergleich zum bisherigen Stand deutlich erhöht werden konnten.

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Nichts trägt mehr zur Unabhängigkeit von Richter:innen bei als feste Bezüge

Im Schlussantrag vom 13. Juni 2023 in der Rechtssache C-146/23 und C-374/23 betont Generalanwalt Anthony Collings zunächst, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Gelegenheit bietet, seine Rechtsprechung zu den Bezügen von Richtern nach Art. 19 Abs. 1 EUV im Kontext der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes Revue passiere zu lassen und zu erweitern. Dabei zitiert er Alexander Hamilton, der vorausschauend in The Federalist beobachtete, dass „NEBEN der Dauerhaftigkeit des Amtes nichts mehr zur Unabhängigkeit der Richter beitragen [kann], als feste Bezüge für die Deckung ihres Unterhalts. … Es liegt in der menschlichen Natur, dass MACHT ÜBER DEN UNTERHALT EINES MENSCHENS GLEICHBEDEUTEND MIT MACHT ÜBER SEINEN WILLEN IST. Und in jedem System, in dem die Staatsgewalt der Judikative von der gelegentlichen Zuweisung finanzieller Mittel durch die exekutive Gewalt abhängig bleibt, können wir niemals hoffen, dass eine vollständige Trennung der Ersteren von der Letzteren in der Praxis verwirklicht wird“.

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Ungarn wurde zu Strafzahlungen vom EuGH wegen dessen Asylpolitik verurteilt

Das Land hat höchstrichterliche Entscheidungen zum Asylsystem nicht umgesetzt, daher muss Ungarn 200 Millionen Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, C-123/22, eine Vertragsverletzung, da Ungarn bewusst die gemeinsame Flüchtlingspolitik der EU umgeht. Das stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar. Dieser „Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ ist „eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“ und ein „schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“.

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Waffengleichheit bei der KI-Nutzung von Richter:innen und Anwalt:innen erforderlich

Sophie Martínez, Juristin und Expertin für Digitalisierung im Recht, gab in der Presse ein Interview zum Thema „Risiken und Chancen beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)“ und betonte das Erfordernis der Waffengleichheit bei der Technologienutzung zum Wohl des Rechtsstaates, insbesondere im Bezug auf die „KI-Verordnung“ („AI-Act“), die KI reguliert. Die Rechtspflege zähle aktuell zu den Hochrisikobereichen laut AI Act und sehe sehr strenge Auflagen vor. Dadurch entstehende ungleichen technologischen Ausstattung der Gerichte im Vergleich zu Anwaltskanzleien könnten zu Ungleichheiten in der Technologienutzung zwischen Richter:innen und Anwält:innen führen. Man dürfe die Justiz nicht schwächen, indem man ihr State-of-the-Art-Tools vorenthalte, sondern müsse die Waffengleichheit zum Wohl des Rechtsstaats sichterstellen.

Zudem könnten sich Jurist:innen einen Arbeitstag pro Woche durch den Einsatz von KI ersparen, wenn diverse Recherchearbeiten mit Hilfe von KI erledigt werden könne. Dabei werde nicht einfach ChatGPT eingesetzt, das als Sprachprogramm grundsätzlich nicht als Recherchetool geeignet sei, sondern arbeiten die juristischen Fachverlage zusätzlich mit anderen KI, die gut suchen können.

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Das war das Maiforum 2024 (2): Einsatz von KI in der Rechtsprechung

Im Anschluss an die zwei hochinteressanten Vorträge wurde der Einsatz von KI in der Rechtsprechung aus verschiedenen Blickwinkeln in der Podiumsdiskussion beleuchtet.

Gernot Winter erklärte, dass zurzeit die KI noch nicht in der Lage sei, einen Richter zu ersetzen, es gebe noch sehr viele technische Hindernisse. Man sollte die Zeit, bis es soweit sei, aber nutzen, um sich Gedanken darüber zu machen, in welcher Form wir KI tatsächlich einsetzen wollen.

Ein Richter müsse jedenfalls etwas von KI verstehen, wenn er diese zur Unterstützung der Entscheidungsfindung auch einsetzen möchte. Selbst wenn er sie nicht selbst einsetze, sei eine Grundkenntnis für die Würdigung von möglicherweise durch KI erstellte oder bearbeitete Beweise erforderlich. Eine KI selbst könne nicht zuverlässig erkennen, ob z.B. das Beweismittel mit KI erstellt worden sei.

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Das war das Maiforum 2024 (1): Künstliche Intelligenz (KI) in der Rechtsprechung

Im schönen Rahmen des Niederösterreichischen Landtagssaals in St. Pölten wurde nach den Grußworten von Landtagspräsident Karl Wilfing und der Eröffnung durch den Präsidenten des LVwG Niederösterreich Patrick Segalla zunächst darauf eingegangen, was überhaupt unter KI zu verstehen ist und wie sie derzeit genutzt wird, teilweise auch ohne dass es uns bewusst wäre. Im Weiteren wurde beleuchtet, ob der menschliche Richter in unserer Rechtsordnung als Rechtssprechungsorgan überhaupt vorausgesetzt wird oder ob und unter welchen Voraussetzungen KI die Rechtsprechungsfunktion übernehmen könnte.

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