Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich in seiner Entscheidung vom 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mit der Frage auseinander, ob es sich um eine Verweigerung des Drogentests handelt, wenn ein Lenker die Untersuchung zunächst verlangt, sich selbst aber in weiterer Folge – wenn auch fahrlässig – in einen Zustand versetzt, der die Untersuchung verunmöglicht. Der VwGH sprach in diesem Fall aus, dass der Lenker objektiv ein Verhalten gesetzt hat, dass das Zustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und dies als Weigerung zu werten ist. Auch subjektiv war die Weigerung dem Fahrer vorwerfbar.
In einem Straferkenntnis wurde dem Fahrzeuglenker zur Last gelegt, er habe ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert, sich der ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte das Landesverwaltungsgericht (LVwG) die Übertretung. Zur Beurteilung der Verweigerung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 und Abs. 9 StVO ist das LVwG dadurch gekommen, weil der Revisionswerber aufgrund seines aggressiven Verhaltens habe fixiert werden müssen. Durch die Fixierung des Revisionswerbers mittels Handschellen sei die ins Auge gefasste Untersuchung unmöglich gewesen. Darüber hinaus verlange die Ablegung des standardisierten Tests entsprechende Konzentration und Mitwirkung der zu untersuchenden Person. Der Revisionswerber habe sich in einem Zustand befunden, in dem er nicht nur sehr aufgeregt und verausgabt gewesen sei, sondern selbst Verletzungen im Kopfbereich erlitten hätte. Es habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass der Revisionswerber auch bei bestem Willen körperlich nicht in der Lage gewesen wäre, die für die Ablegung des Tests erforderliche Konzentration und Ruhe aufzubringen.
In der Revision bestreitet der Revisionswerber die Annahme, dass das Nichtzustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung auf sein Verhalten zurückzuführen gewesen wäre und er den Tatbestand der Weigerung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Begründend führt der Revisionswerber ins Treffen, dass er die amtsärztliche Untersuchung selbst stets verlangt und sich nach den körperlichen Auseinandersetzungen mit den Exekutivbeamten wieder beruhigt habe. Auch habe er nach der Amtshandlung ein negatives Drogenscreening vorgelegt und damit den Beweis erbracht, zum Tatzeitpunkt nicht suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein.
Der VwGH weist die Revision ab, verweist auf seine Judikatur zu Alkoholdelikten und führt begründend aus, dass der Revisionswerber nach den insofern umfangreichen und unbestrittenen Feststellungen des LVwG mit seinem Verhalten zur Eskalation beigetragen und sich letztlich nicht nur in einen Zustand gebracht hat, in dem ihm Handschellen angelegt werden mussten und nach Einschätzung der Exekutivbeamten aus Sicherheitsgründen nicht mehr abgenommen werden durften, sondern auch, dass er infolge seines Verhaltens nicht (mehr) in der Lage war, die für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Konzentration aufzubringen. Es liegt auch kein mangelndes Verschulden vor. Die Polizei war nicht verpflichtet, den Lenker darüber aufzuklären, welches Verhalten als Weigerung gilt, und darüber hinaus reicht im Verwaltungsstrafrecht in der Regel – wie hier – die Schuldform der Fahrlässigkeit aus, die jedenfalls vorlag.