Österreich hat noch einiges zu leisten in Punkto Rechtstaatlichkeit

Es gibt nicht nur bei den Verwaltungsgerichten den Anschein der politischen Einflussnahme bei den diversen Besetzungsverfahren von Leitungsfunktionen, auch bei der Strafjustiz ist der Anschein massiver politischer Einflussnahme der Politik gegeben, wie Peter Hilpold, Professor an der Universität Innsbruck, in einem Artikel zum Ausdruck bringt.

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Leitung des BVwG seit über einem Jahr unbesetzt

Seit 1. Dezember 2023 ist die Leitung des größten Gerichts Österreichs seit über einem Jahr unbesetzt, obwohl die Ausschreibung bereits im Juli des Vorjahres und die Besetzungskommission schon im Februar einen Dreiervorschlag für die Nachbesetzung an die Regierung übermittelt hat. Im Mittagsjournal am Samstag skizzierte Vizekanzler Werner Kogler, wie es weiter gehen soll.

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Geschäftsfälle müssen eindeutig einem bestimmten Richter zuweisbar sein

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 21.09.2023, E 1920/2022, festgehalten, dass eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter besteht, wenn keine eindeutige und nachvollziehbare Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle vorgenommen wird.

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Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Richter trotz Rückstände möglich

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0064, ausgesprochen, dass die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten im Kernbereich der Rechtsprechung liegt und nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen ist. Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, ist demnach im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären und nicht durch eine Weisung, eine Nebenbeschäftigung nicht mehr ausüben.

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Neue Kompetenz für das LVwG Kärnten im Zusammenhang mit U-Ausschüssen

Ein Initiativantrag an den Kärntner Landtag über die Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) sieht vor, dass das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten eine auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützte neue Kompetenz im Zusammenhang mit Aktenvorlagen an Untersuchungsausschüssen erhalte soll.

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Übererschließung führt zum Straßenrückbau

Eine Forststraße muss rückgebaut werden, da sie eine Übererschließung des Waldes darstelle. Das Verwaltungsgericht hat – der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft folgend – festgestellt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vorliege, da das „zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material so stark verdichtet wurde, dass der dadurch entstandene Straßenkörper ohne weiteres ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden“ könne. Der Weg sei auf seiner gesamten Länge befestigt ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des ForstG. Die Bewirtschaftung des Waldes sei auch mit den vorhandenen „Rückegassen“ möglich, der breite Weg sei daher eine „Übererschließung“.

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EGMR sieht Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei Nichtvornahme erforderlicher Besetzungen

Die Rechtssache betrifft das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Justizrates (General Council of the judiciary – „GCJ“) in Spanien. Im Jahr 2018 stand die Zusammensetzung des GCJ zur Erneuerung an, und die Kläger, damals spanische Richter, waren Kandidaten. Bis heute hat das Parlament das Ernennungsverfahren nicht abgeschlossen. Nun stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK fest.

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Schafft VfGH durch COFAG Entscheidung neue Spielregeln?

Die Kleine Zeitung weißt darauf hin, dass sich einige Fragestellungen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur COFAG ergeben. Dass die Ausgliederung nichts daran ändere, dass die COFAG staatliche Verwaltung im Sinne der Bundesverfassung darstelle, lässt aufhorchen. Man müsse sich die Frage stellen, wie dies bei an­de­ren aus­gegliederten Be­trie­ben und Or­ga­ni­sa­tio­nen ist. Eine Ausgliederung sei bis­her gleich­be­deu­tend mit einer Um­ge­hung der Kon­trol­le gewesen. Wie ver­hält es sich nun bei den vie­len an­de­ren staat­li­chen För­der­ge­sell­schaf­ten, in denen eben­falls kein Rechts­weg gegen eine För­der­ver­wei­ge­rung vor­ge­se­hen ist?

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