Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen Entscheidungen vom 02.12.2024, E 1379/2024 und E 1380/2024, ausgesprochen, dass das Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskunftserteilung „jedermann“ einräumt. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stellt, handelt nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie „jedermann“ das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen.
Der Nationalratsabgeordnete Kai Jan Krainer hatte beim Bildungs- und beim Finanzminister Auskunft über einen internen Revisionsbericht zu einer Meinungsumfrage begehrt, und zwar nach dem Auskunftspflichtgesetz. Beide Bundesminister und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiesen die Begehren des Abgeordneten zurück. Das Auskunftspflichtgesetz sei nämlich nicht anzuwenden, da Krainer als Abgeordneter die Auskünfte im Wege des parlamentarischen Fragerechts erhalten könne.
Der VfGH war nicht dieser Meinung und sprach nun aus, dass es auszuschließen ist, dass
das vom Beschwerdeführer an die Bundesminister gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als nach § 6 leg.cit. unzulässig ansehen dürfen. Es muss über die Beschwerde nochmals entscheiden.