KI-Einsatz bei Asylverfahren

Die Presse berichtet über die Arbeit von Laura Jung, Politikwissenschaftlerin, die an der Uni Graz als Postdoc im Projekt „Elastic Borders“ die Transformation an den europäischen Außengrenzen erforscht. Sie befasst sich aus juristischer Sicht mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz in Asylverfahren. Dabei beleuchtet sie neueste Entwicklungen, die Gefahren und die Chancen der neuen Technik.

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VfGH Judikatur / Rechtsberatung für Asylwerber durch Betreuungsagentur kein wirksamer Rechtsbehelf

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328-335/2022, Bestimmungen im BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als verfassungswidrig aufgehoben, da die Unabhängigkeit der Rechtsberatung für Asylwerber und Fremde durch die Bundesbetreuungsagentur bloß vertraglich, nicht aber hinreichend gesetzlich abgesichert ist. Dadurch wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt.

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Niederlassungsrecht: Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine um ein Jahr verlängert, weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Die sogenannte Vertriebenen-Verordnung (166/HA) gewährte Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein Aufenthaltsrecht in Österreich, befristet bis 3. März 2023.

Nachdem die Europäische Kommission im Oktober 2022 bekanntgegeben hatte, dass sie keine Beendigung der Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie vorschlagen wird, wird nun die österreichische Verordnung angepasst. Der Aufenthaltstitel wird damit ohne Notwendigkeit einer Verlängerung bis 4. März 2024 gewährt (210/HA). Damit will die Regierung Rechtssicherheit für Betroffene schaffen und den Verwaltungs- und Kostenaufwand verringern. Die Änderung wird eine Woche nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.

Weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel für 2023

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Judikatur / EuGH – Sozialpolitik: Indexierung der Familienbeihilfe verstößt gegen EU-Recht

Seit 2019 passt Österreich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, die Familienbeihilfe sowie verschiedene steuerliche Vergünstigungen nach oben oder unten an – je nach Preisniveau des Landes.

Das Bundesfinanzgericht hatte im Jahr 2020 zur Frage, ob es EU-Recht widerspricht, die Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern an das dortige Preisniveau anzupassen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Anlassfall war die Beschwerde einer tschechischen Grenzpendlerin. Die Frau hat zwei Kinder, lebt mit ihrer Familie in Tschechien, arbeitet aber in Österreich. Aufgrund der im Jahr 2018 beschlossenen Indexierung hat das Finanzamt ihre Familienbeihilfe 2019 gekürzt. Dagegen war Beschwerde an das BFG erhoben worden.

Auch nach Auffassung der EU-Kommission verletzte die Indexierung der Familienbeihilfe den europäischen Gleichheitsgrundsatz. Der EuGH hat bereits 1986 Frankreich eine ähnliche Maßnahme untersagt. Die Kommission hatte aus diesem Grund ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.

Anpassungsmechanismus ist mittelbare Diskriminierung

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Asyl- und Femdenrecht: Verwaltungsgerichtshof bestätigt rechtswidrige „Push backs“ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Steiermark

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zurückschiebung eines Fremden als erwiesen angesehen wurde (Ra 2021/21/0274).

Der VwGH hält in seinem Beschluss fest, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffene Annahme, dass der Fremde in Anbetracht der ihm bekannten möglichen Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Sicheldorf sein Verlangen nach Asyl in hörbarer Weise kundgetan habe, könne „nicht als unschlüssig angesehen werden“. Die beteiligten Sicherheitsorgane hätten sich „mit der Vermutung einer beabsichtigten Durchreise begnügt (…), ohne ihn nach dem Zweck seiner Einreise zu fragen“.

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Urteil des EuGH zu Grenzkontrollen im Sinne des Schengener Grenzkodex

Österreich hat mit Mitte September 2015 – vor dem Hintergrund der Migrationskrise – Kontrollen an seinen Grenzen zu Slowenien und Ungarn wiedereingeführt. Diese Kontrollen sind mehrfach wiedereingeführt worden. Dabei hat Österreich sich zunächst vom 16.05.2016 bis zum 10.11.2017 auf vier aufeinanderfolgende Empfehlungen des Rates der EU gestützt, ab dem 11.11.2017 jedoch auf eigene Initiative für mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von sechs Monaten Kontrollen an seinen Grenzen wiedereingeführt.

Im August und November 2019 wurde WN aufgrund dieser Wiedereinführung am Grenzübergang Spielfeld kontrolliert und wurde über ihn eine Geldstrafe von 36€ verhängt, da er sich geweigert hatte seinen Reisepass vorzuzeigen. In der Beschwerde an das LVwG Stmk brachte NW vor, dass die Kontrollen an der Grenze sowie die verhängte Geldstrafe unionsrechtswidrig seien, und insbesondere gegen den Schengener Grenzkodex verstießen.

Das LVwG Stmk setzte das Verfahren aus und richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, da es im Wesentlichen Zweifel hatte, ob der Schengener Grenzkodex Österreich erlaubt, auf eigene Initiative Grenzkontrollen über eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten hinaus einzuführen.

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Hauptausschuss genehmigt Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine

Vertriebenen-Verordnung regelt Aufenthaltsrecht für Menschen aus der Ukraine

Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS genehmigte der Hauptausschuss die sogenannte Vertriebenen-Verordnung (166/HA). Sie gewährt Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dazu zählen ukrainische StaatsbürgerInnen und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar einen Schutzstatus in der Ukraine hatten. Auch Familienangehörige, also EhepartnerInnen, minderjährige Kinder und sonstige enge Verwandte, sind vom Aufenthaltsrecht umfasst. Ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24. Februar in Österreich waren und wegen des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben ebenfalls ein Aufenthaltsrecht – auch, wenn ihr Titel eigentlich nicht verlängert wurde oder ihr Visum abgelaufen ist.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht gilt bis 3. März 2023 und verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch ein Jahr. Betroffenen Personen wird ein Ausweis von Amts wegen ausgestellt.

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Filmtipp: Corona – Wem gehört der Impfstoff? (Dokumentation)

Es wäre möglich, schneller Corona-Impfstoffe zu produzieren, wenn die Entwicklerfirmen ihr Wissen teilen würden.

Regierungen könnten und sollten dies einfordern, da sie Milliarden an öffentlichem Geld für die Impfstoffe zahlen würden. Das erklären Gesundheitsexpertinnen und -experten aus mehreren Ländern in einer letzten Woche vom ARD gesendeten Dokumentation. Zudem kritisieren sie die Intransparenz der Förder- und Liefervereinbarungen sowie der Entwicklungs- und Herstellungskosten.

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EuGH: Anhaltung von Asylwerbern in ungarischer Transitzone ist als „Haft“ einstufen

Der EuGH hat entschieden, dass die Verwahrung von Asylbewerbern, die Gegenstand einer Rückkehrentscheidung sind, in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze als „Haft“ einzustufen ist.

Ergebe die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Haft, dass die betreffenden Personen ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, müsse das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen, so der EuGH.

Im vorliegenden Eilverfahren musste sich der EuGH im Zusammenhang mit der ungarischen Regelung des Asylrechts und der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einer ganzen Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinien 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie – ABl. 2008, L 348, 98), 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie – ABl. 2013, L 180, 60) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie – ABl. 2013, L 180, 96) befassen.

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VwGH Judikatur / Doppelstaatsbürger: „Ex-lege“-Verlust der Staatsbürgerschaft unzulässig

Nach einem Bericht der Tageszeitung „Presse“ hat sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof – wenn auch mit einiger Verzögerung – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Entziehung der Staatsbürgerschaft angeschlossen.

Der EuGH hatte bereits im März dieses Jahres entschieden, dass jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates auch den Status eines Unionsbürgers (Art. 20 AEUV) hat, sodass mit dem Verlust der (nationalen) Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte einhergeht.

Kein „automatischer“ Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für Doppelstaatsbürger

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