CCJE Stellungnahme: Stärkung der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richter:innen bei gleichzeitigem Schutz ihrer Unabhängigkeit

Der Beirat europäischer Richterinnen und Richter (CCJE) des Europarates hat eine neue Stellungnahme – CCJE Opinion Nr. 27 (2024) – in der 25. Vollversammlung am 06.12.2024 zur disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richter:innen verabschiedet. Dieses Strategiepapier enthält konkrete Empfehlungen, um das sensible Gleichgewicht zwischen der Verantwortlichkeit von Richter:innen und der Achtung ihrer Unabhängigkeit als einen Grundpfeiler der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richter:innen führt häufig zu Spannungen zwischen der Notwendigkeit der Rechenschaftspflicht und der richterlichen Unabhängigkeit. Mit dieser Stellungnahme wird bekräftigt, dass die disziplinarische Verantwortlichkeit wesentlich ist, um das Vertrauen in die Justiz zu gewährleisten, und gleichzeitig die Unabhängigkeit der Richter:innen vor äußerem Druck zu schützen ist. Sie bietet den Mitgliedsstaaten klare Leitlinien für den Umgang mit diesem sensiblen Thema.

Kernpunkte der Stellungnahme:

  • Faire und unabhängige Disziplinarverfahren: Die Stellungnahme empfiehlt die Einführung klarer Regeln in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die Ausarbeitung von Disziplinargesetzen für Richter:innen soll unter Konsultation der Richter:innen, einschließlich ihrer Verbände, stattfinden.
  • Unabhängige Organe im Disziplinarverfahren: Das Organ, dass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und dessen Untersuchung zuständig ist, soll nicht dasselbe sein, das über die Disziplinarsache entscheidet. Beide Organe sollen frei von jeglicher politischen Einflussnahme, dh von der Exekutive und der Legislative unabhängig sein. Es kann ein echtes Risiko darstellen, wenn Disziplinaranwälte von der Regierung oder mit der Regierung verbundenen Behörden ernannt werden und wenn sie systematisch der für die Justizverwaltung zuständigen Exekutive unterstellt werden. Bei einer Beteiligung von Laienmitgliedern sollte die Mehrheit der Mitglieder aus der Justiz sein.
  • Sicherstellung von gerichtlichem Rechtschutz und fairen Verfahren: Die Richter:innen müssen gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) uneingeschränkt an Disziplinarverfahren teilnehmen können und über reformatorische Rechtsbehelfe verfügen; es müssen sämtliche Garantien des Art. 6 EMRK eingehalten werden.
  • Schutz richterlicher Entscheidungen: Richterliche Entscheidungen, einschließlich Rechtsauslegungen oder Beweiswürdigungen, dürfen nicht der Grund für Disziplinarmaßnahmen sein, es sei denn, es handelt sich um böswillige oder vorsätzlich begangene schwere Verfehlungen.
  • Angemessene und transparente Sanktionen: Es muss eine umfassende und zugängliche Liste von Sanktionen festgelegt werden. Die Entlassung von Richter:innen ist nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
  • Rahmen für die Integritätsprüfung: Mechanismen zur Überprüfung der Integrität („Vetting“) dürfen Disziplinarverfahren nicht ersetzen.

Der CCJE ist ein beratendes Organ des Europarates, das sich aus Richter:innen aus allen 46 Mitgliedsstaaten zusammensetzt. Seine sachverständigen Stellungnahmen beziehen sich auf Fragen zum Justizsystem und zur Rechtsstaatlichkeit.

Mit der Veröffentlichung dieser Stellungnahme setzt der CCJE seine Funktion als fachkundige Stimme zur Verteidigung der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit fort und erinnert daran, dass starke und unabhängige Justizorgane ein Garant für die Stabilität der europäischen Demokratien sind.

Hier geht es zur:

Pressemitteilung: Neue Stellungnahme zur disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richterinnen und Richtern [EN/FR]

CCJE Opinion Nr. 27 (2024) …

Deutsche Maschinenübersetzung der CCJE-Opinion Nr. 27 (2024) ...

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