Die regelmäßige Vermietung von Wohnungen via Airbnb oder Booking.com gilt als „gewerbliche Nutzung“ und ist damit in den Wiener Wohnzonen verboten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer am letzten Freitag veröffentlichten Entscheidung bestätigt. (VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029)

Der Magistrat der Stadt Wien hatte einer Hauseigentümerin verboten, mehrere Wohnung im ersten Bezirk über Airbnb und Booking.com zu vermieten. Das Haus liege in einer Wohnzone. Dort sei gemäß der Wiener Bauordnung eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“ nicht erlaubt.

Die Vermieterin wandte sich daraufhin zunächst an das Verwaltungsgericht Wien und dann an den Verwaltungsgerichtshof. Ihr Argument: Die Vermietung gelte nicht als „gewerblich“. Denn abgesehen von einer Endreinigung werden dabei keine Dienstleistungen erbracht. Laut Gewerbeordnung wäre das aber Voraussetzung dafür, eine Tätigkeit als „gewerblich“ einzustufen.

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