Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte das Straferkenntnis bestätigt, in dem eine Übertretung gegen § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960 festgestellt wurde, da der Beschuldigte trotz roten Lichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe. Der Einwand, dass kein Rotlicht wirksam verordnet worden sei, wurde verworfen.
Der VfGH gab dem Beschuldigten nun recht, dass die „Bestimmung“, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch – von den Organen der Straßenaufsicht zu gebende, allenfalls auch automatisch ausgelöste – Arm- oder Lichtzeichen zu regeln ist (§ 36 Abs. 1 und 2 StVO 1960), durch eine Verordnung iSd § 43 StVO zu regeln ist.