Eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Amtsstunden mittels E-Mail eingebrachte Revision ist als verspätet zurückzuweisen (VwGH 04.08.2022, Ra 2022/03/0179)
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (gem. § 13 Abs. 2 und 5 AVG) werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden, Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) betreut. Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht bzw. eingelangt.
Im Anlassfall war die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ende der Amtsstunden per E-Mail eingebracht worden, sie galt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Tag als eingebracht und war daher als verspätet anzusehen.
Der vom Revisionswerber dagegen vorgebrachte Argumentation, das Verwaltungsgericht Wien habe durch seine Organisation die sechswöchige Revisionsfrist entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 VwGG völlig unzulässig um elf Stunden verkürzt, ist der Gerichtshof nicht gefolgt. So sei die Amtsstundenregelung beispielsweise bei einer Einbringung im Wege eines Zustelldienstes im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz – also etwa bei postalischer Einbringung – nicht maßgeblich, weil es nach § 33 Abs. 3 AVG diesfalls auf die Übergabe an den Zustelldienst ankommt. Zudem bestehe beim Verwaltungsgericht Wien keine Verpflichtung zur Einbringung von Revisionen per E-Mail oder zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.
Auch die vom Revisionswerber im Hinblick auf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte behauptete Verletzung der Grundsätze der Äquivalenz bzw. der Effektivität des Rechtsschutzes liegt nicht vor.