Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte das Straferkenntnis bestätigt, in dem eine Übertretung gegen § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO 1960 festgestellt wurde, da der Beschuldigte trotz roten Lichtes der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe. Der Einwand, dass kein Rotlicht wirksam verordnet worden sei, wurde verworfen.
Der VfGH gab dem Beschuldigten nun recht, dass die „Bestimmung“, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch – von den Organen der Straßenaufsicht zu gebende, allenfalls auch automatisch ausgelöste – Arm- oder Lichtzeichen zu regeln ist (§ 36 Abs. 1 und 2 StVO 1960), durch eine Verordnung iSd § 43 StVO zu regeln ist.
Der VfGH verwies dazu auf die bereits ergangene Judikatur: Wie in VfSlg. 12.157/1989 klargestellt, haben die Verwaltungsbehörden an die Allgemeinheit gerichtete Gebote und Verbote als Verordnungen zu erlassen (vgl. auch VfSlg. 17.967/2006). Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 10.12.1997, 97/03/0245, festgehalten, dass die Anordnung eines Verkehrsverbotes bzw. einer Verkehrsbeschränkung eines Verordnungsgebungsaktes der dafür zuständigen Behörde bedarf.
Aus den vom VfGH angeforderten Akten ging hervor, dass es in Bezug auf die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen an dem näher bezeichneten Ort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder eine Grundlage in Form eines behördlichen Willensaktes noch eine Grundlage für eine entsprechende Kundmachung gab. Das angefochtene Erkenntnis ist damit ohne jede Rechtsgrundlage ergangen und war daher aufzuheben.
Hier geht’s zur Entscheidung des VfGH vom 14.12.2022, E 148/2021 …