Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellte in zwei Grundsatzurteilen vom 27.11.2024, 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23, klar, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energie die Belange des Denkmalsschutzes überwiegt. Die Eigentümer eines Wohnhauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen haben demnach Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen.
Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 03.10.2024, E 4003/2023, eine Beschwerde gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers ab. Der Gesetzgeber zielt mit dem AGesVG auf die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.09.2024, Ra 2022/02/0209, neuerlich mit dem alkoholisierten Lenken eines Fahrrades befasst und ausgesprochen, dass das Lenken eines Fahrrades bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG begründe. Zudem darf der Grad der Alkoholisierung nicht zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.
Im Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, G 3504/2023-14, bestätigt der Verfassungsgerichtshof seine im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken und hebt die Einschränkung der Verfahrenshilfe auf Fälle des Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC auf. Es verstößt gegen die in Art. 130 B-VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter allen Umständen auszuschließen, wenn es sich nicht um den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC handelt. Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft.
In seinem Gastkommentar im Standard skizziert der Verfassungsjurist Heinz Mayer anhand von drei Gesetzesvorhaben der Regierung in dieser Legislaturperiode die Erschwerung des Kampfes gegen die Korruption, die durch den Widerstand der Staatsanwaltschaften, Richter:innen und vor allem einer sehr wachen Zivilgesellschaft verhindert habe werden können. Indem sie sich massiv zu Wort gemeldet und auch auf die Verfassungswidrigkeiten hingewiesen haben, sei die Bekämpfung der Korruption zumindest nicht eingeschränkt worden und der Versuch, etwa durch zu kurze Begutachtungsfristen von wenigen Tagen die Korruptionsbekämpfung massiv zu erschweren und alle zu überrumpeln, zumindest derzeit misslungen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung E3792/2023 vom 26.06.2024 die Einstufung aller vier Teilnehmer der Klebeaktion als „Veranstalter“, die für nicht angemeldete Versammlungen bestraft wurden, als unzulässig angesehen. Das Landesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, hat, indem es aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters im Zweifel allen Teilnehmern eine gemeinsame Verantwortung für die Veranstaltereigenschaft zukommen lies, den Gleichheitssatz verletzt.
Im Schlussantrag vom 13. Juni 2023 in der Rechtssache C-146/23 und C-374/23 betont Generalanwalt Anthony Collings zunächst, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Gelegenheit bietet, seine Rechtsprechung zu den Bezügen von Richtern nach Art. 19 Abs. 1 EUV im Kontext der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes Revue passiere zu lassen und zu erweitern. Dabei zitiert er Alexander Hamilton, der vorausschauend in The Federalist beobachtete, dass „NEBEN der Dauerhaftigkeit des Amtes nichts mehr zur Unabhängigkeit der Richter beitragen [kann], als feste Bezüge für die Deckung ihres Unterhalts. … Es liegt in der menschlichen Natur, dass MACHT ÜBER DEN UNTERHALT EINES MENSCHENS GLEICHBEDEUTEND MIT MACHT ÜBER SEINEN WILLEN IST. Und in jedem System, in dem die Staatsgewalt der Judikative von der gelegentlichen Zuweisung finanzieller Mittel durch die exekutive Gewalt abhängig bleibt, können wir niemals hoffen, dass eine vollständige Trennung der Ersteren von der Letzteren in der Praxis verwirklicht wird“.
Das Land hat höchstrichterliche Entscheidungen zum Asylsystem nicht umgesetzt, daher muss Ungarn 200 Millionen Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, C-123/22, eine Vertragsverletzung, da Ungarn bewusst die gemeinsame Flüchtlingspolitik der EU umgeht. Das stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar. Dieser „Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ ist „eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“ und ein „schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“.
Laut Medienberichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Schweizer Seniorinnen recht gegeben, die ihrer Regierung vorwerfen, nicht genug gegen den Klimawandel zu tun. In einem wegweisenden Urteil sei die Schweiz wegen mangelnden Klimaschutzes verurteilt worden.
Zunächst prüfte der VfGH die bundesgesetzliche Grundversorgungpflicht mit Strom und Erdgas von Energieversorgungsunternehmen im EIWOG 2010 und beurteilte er diese als verfassungskonform. In einem weiteren Verfahren stellte das Höchstgericht fest, dass das Kündigungsrecht des Stromversorgers in der landesgesetzlichen Regelung gegen das ElWOG 2010 verstößt.
Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind nicht verfassungswidrig. Das hat die Prüfung von Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) ergeben. Den Anlass für die Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bildeten Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgungsunternehmen sowie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.
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