Tätigkeitsbericht des VwGH für das Jahr 2022

Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 wurde von der Vollversammlung des VwGH am 29. Juni 2023 beschlossen und ergibt sich daraus, dass im Jahr 2022 neben dem Präsidenten und der Vizepräsidentin 23 Senatspräsident:innen sowie 53 Hofrät:innen an diesem Gericht in 22 Senaten tätig waren.

Im Jahr 2022 sind 6.158 Verfahren beim VwGH angefallen. Aufgrund der 3.812 aus den Vorjahren übernommene Verfahren und im Berichtsjahr 6.694 abgeschlossene Verfahren ergibt sich zum Jahresende eine Anzahl von 3.433 anhängige Verfahren. 84 % des Aktenanfalls betrifft außerordentliche Revisionen, 8 % Fristsetzungsanträge, 7 % ordentliche Revisionen und 1 % sonstige Verfahren.

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VfGH Judikatur / Umweltrecht: Einzelpersonen haben keinen Anspruch auf Erlassung einer Verordnung

Der VfGH hat eine u.a. von der Umweltorganisation GLOBAL 2000 eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien ist zu Recht davon ausgegangen, dass Einzelpersonen keinen Anspruch darauf haben, dass der zuständige Minister per Verordnung ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl erlässt.

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„Klimacamps“ können unter das Versammlungsgesetz fallen

Die Zurückweisung der Anmeldung verstieß gegen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Der VfGH hat den Beschwerden einer Frau stattgegeben, die Versammlungen in Form des „sechsten österreichischen Klimacamps“ abhalten wollte: Diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien, die die Frau angefochten hatte, verstoßen gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.  

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VwGH Judikatur / Umweltrecht: Bei geschützten Tierarten haben anerkannte Umweltorganisationen das Recht auf Überprüfung und Aufhebung von Verordnungen auf Grundlage des Unionsrecht

Obwohl der Wolf in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als „streng geschützte Art“ aufgelistet ist, ermöglichen bereits vier Bundesländer das Abschießen von Wölfen, zwei weitere wollen noch heuer folgen. Die „Entnahmen“ werden mittels Verordnung geregelt, gegen die es nationalstaatlich kein Rechtsmittel gibt. Nach dem „Fischotter“- Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof besteht aber das Überprüfungs-und Antragsrecht anerkannter Umweltorganisation auf Grundlage des Unionrechts.

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