OVG NRW: Grundsatzentscheidungen zum Vorrang von Klimaschutz vor Denkmalschutz

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellte in zwei Grundsatzurteilen vom 27.11.2024, 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23, klar, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energie die Belange des Denkmalsschutzes überwiegt. Die Eigentümer eines Wohnhauses in Düsseldorf und eines Baudenkmals in Siegen haben demnach Anspruch darauf, Solaranlagen auf ihre Gebäude setzen zu dürfen.

Zwischen dem Denkmalschutz und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energie muss abgewogen werden und muss dem Klimaschutz der Vorrang gegeben werden. Nur besondere Umstände des Denkmalschutzes können dem Bau von Solaranlagen entgegenstehen. Diese Ausführungen im Urteil werden mit einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz begründet, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.

Das OVG NRW hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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