In Tirol bemüht sich die Politik, die Bestellungsvoraussetzungen für die Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichts zu verbessern. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern ergibt folgendes Bild:
Aus der Vereinigung
Europäische Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung – AEAJ (2): Mit dem Abschied von Edith Zeller geht eine Ära zu Ende

Kaum jemand hat die Entwicklung der Europäischen Verwaltungsrichter-Vereinigung persönlich so geprägt wie Edith Zeller. Ab dem Jahr 2006 als Generalsekretärin unter dem leider zu früh verstorbenen Präsidenten Heinrich Zens, die letzten neun Jahre als Präsidentin. Die Welt ist in dieser Zeit eine andere geworden, wie Edith Zeller in ihrer beeindruckenden Abschiedsrede feststellte, die Anforderungen und Herausforderungen an die Tätigkeit der Richter:innenvereinigungen haben sich geändert. Die Vereinigung sah und sieht sich Herausforderungen gegenüber, die es in dieser Form zuvor noch nicht gegeben hatte.
Europäische Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung – AEAJ (1): Neuer Vorstand gewählt – Beitritt der polnischen Vereinigung der Verwaltungsrichter:innen (OSSA)

Ralf Höhne, Eugenia Papdopoulou, Sylvain Mérenne, Camille Vinet, David Rabenschlag, Indre Zvaigzdiniene, Eva Wendler (von links)
Bei der Generalversammlung der Vereinigung Europäischer Verwaltungsrichter:innen (AEAJ) am 12.05.2023 am Oberverwaltungsgericht Versailles übergab Edith Zeller (Verwaltungsgericht Wien) nach neunjähriger Tätigkeit als Präsidentin der Vereinigung an den neu gewählten Präsidenten Sylvain Mérenne, Richter am Oberverwaltungsgericht Marseille. Eva Wendler (Bundesverwaltungsgericht) wurde neben Eugenia Papadopoulou (Oberverwaltungsgericht Thessaloniki), David Rabenschlag (Verwaltungsgericht Berlin), Indre Zvaigzdiniene (Verwaltungsgericht Vilnius) neue Vizepräsidentin der Vereinigung.
Maiforum 2023 (Teil 2) – Verwaltungsrichter:in als Rechtsprechungsorgan einerseits und als Rechtsschutzsuchende:r anderseits – ein Sicht von innen und außen

Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, sprach in seiner Keynote über „Verwaltungsrichter:innen als Rechtsprechungsorgane einerseits und als Rechtsschutzsuchende andererseits“ und führte den Zuhörenden dabei eine Sicht von innen und außen vor Augen. Er stellte fest, dass die Unabhängigkeit der Richter:innen ohne Frage ebenso gewährleistet sei, wie der Schutz der Grundrechte.
Chefin der Staatsanwaltschaft Wien „Bitte die Politik aus Postenbestellung möglichst raushalten“

Die scheidende Leiterin der Staatanwaltschaft Wien spricht sich in einem STANDARD-Interview gegen die Verpolitisierung der Justiz aus und bittet, die Politik möge sich aus den Besetzungen von Spitzenposten möglichst raushalten.
Verwaltungsrichter fordern die Regierung dringend zum Handeln auf
Die Spitze des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Monaten unbesetzt.

Die Gerichtspräsident:innen und -vizepräsident:innen haben äußerst wichtige und umfassende Funktionen an den Verwaltungsgerichten. Einerseits vertreten sie die Gerichte nach außen und sind daher mitverantwortlich, für die öffentliche Wahrnehmung und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltungsgerichte als unabhängige Einrichtungen. Andererseits sind sie im Rahmen der Justizverwaltung maßgeblich bei der Wahrung der Unabhängigkeit der Richter:innen und damit der Rechtsprechung per se. Es ist daher von grundsätzlicher Bedeutung, dass schon jeglicher Anschein einer politischen Einflussnahme im Auswahlverfahren und bei der Besetzung dieser Leitungsfunktionen vermieden wird.
Stellungnahme zur Ermittlungs- und Beschwerdestelle bei Misshandlungsvorwürfen

Der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen hat eine Stellungnahme zur Einrichtung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle bei Misshandlungsvorwürfe beim Parlament eingebracht.
Schaffung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.
Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.
Bundesverwaltungsgericht: Wie berechtigt ist die Rechnungshofkritik?
Letzte Woche wurde in den Medien breit über den Rechnungshof-Prüfbericht zum Bundesverwaltungsgericht für die Jahre 2018 bis 2021 berichtet. Zentraler Punkt war die Kritik an einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren.
„Aus Sicht des Rechnungshofs wurde das Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, mit der Einführung des BVwG die Verfahren zu beschleunigen, bislang nicht erreicht.“ konstatiert der Prüfbericht. Und: „Die gesetzliche Verpflichtung zu einer Verfahrensdauer von maximal sechs Monaten wird häufig nicht eingehalten, in den Jahren 2020 und 2021 gelang das nur in 37 Prozent der Fälle.“
Überlastung der Verwaltungsgerichte mit Asyl- und Fremdenverfahren als europäisches Problem
28. MAIFORUM 2023 : „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im zehnten Jahr – eine Bestandsaufnahme von innen und außen“
„Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im zehnten Jahr – eine Bestandsaufnahme von innen und außen“
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz aus dem Blickwinkel der Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der justiziellen Garantien des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Freitag, den 5. Mai 2023, Wien
Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos.
Zum Inhalt:
Mit der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden vor allem den grundrechtlichen Erfordernissen, wie diese insbesondere in Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art 47 GRC zum Ausdruck kommen, Rechnung getragen.
