
Erstmals war die Künstliche Intelligenz (KI) Gegenstand eines Urteils des OGH. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein scheiterte mit dem Versuch, eine Plattform für Anwaltsdienstleistungen verbieten zu lassen.
Erstmals war die Künstliche Intelligenz (KI) Gegenstand eines Urteils des OGH. Der Österreichische Rechtsanwaltsverein scheiterte mit dem Versuch, eine Plattform für Anwaltsdienstleistungen verbieten zu lassen.
Bereits im Juli des Vorjahres erfolgte die Ausschreibung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes. Beworben haben sich zwölf Jurist:innen. Von Beginn an wurde kritisiert, dass in den im Jänner 2022 bekanntgewordenen „Sideletters“ der türkis-grünen Bundesregierung der ÖVP das Nominierungsrecht für diesen Posten zukommen soll. Seit 1. Dezember 2022 ist die Position mit Pensionsantritt von Harald Perl vakant.
Der Standard hat die Zahl der Fälle an den Landesverwaltungsgerichten erhoben und festgestellt, dass diese fast 14-mal so hoch ist, wie vor der Pandemie. Ausnahme ist nur Wien.
Wie der Standard berichtet, bleibt die Spitze des größten Gerichts Österreichs vorerst weiter unbesetzt, obwohl es seit 13. Februar bereits einen Dreiervorschlag für die Nachbesetzung gibt. Die Entscheidung liegt bei der türkis-grünen Bundesregierung, die dem Bundespräsidenten einen Kandidaten oder eine Kandidatin zur formalen Ernennung vorschlagen muss. Bis dato gebe es aber keine Einigung.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter hat mit 1. September eine neue Spitze: Nach sechs Jahren als Präsidentin legt Sabine Matejka ihre Funktion in der heimischen Standesvertretung zurück. Ihr bisheriger Stellvertreter, Gernot Kanduth, folgt Matejka an der Spitze nach. Matejka begründet den Rückzug mit der Ungewissheit um ihre Ernennung zur Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit umfassenden polizeilichen Befugnissen ausgestattet, soll sie als eigene Organisationseinheit im zum Innenministerium gehörigen Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) angesiedelt werden.
Sowohl vom LVwG Oberösterreich als auch vom LVwG Kärnten wurden Beschwerden auf Prüfung der jeweiligen Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf von anerkannten Umweltorganisationen zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2023, Ra 2023/02/0106, die Bestrafung des Beifahrers eines alkoholisierten Lenkers als Beitragstäter durch Zurückweisung der Revision bestätigt.
In einer Medienmitteilung führt das LVwG OÖ aus, dass gegen die Oö. Wolfsmanagementverordnung eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht habe. Darin werde die Verordnung ihrem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“, da unter anderem der Wolf europaweit einen hohen Schutzstatus genieße und sich Österreich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet habe, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Schutz lägen nicht vor.
Das Umweltministerium habe seine Kritik an Wolfsabschüssen bekräftigt und in Stellungnahmen zu Verordnungen mehrerer Bundesländer nun detailliert dargelegt. Fehlende Einzelfallprüfung, die Begründung und eine „Unverhältnismäßigkeit“ werden bei den Verordnungen mehrerer Länder, die den Abschuss von Wölfen erlauben, kritisiert.