Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2023, Ra 2023/02/0106, die Bestrafung des Beifahrers eines alkoholisierten Lenkers als Beitragstäter durch Zurückweisung der Revision bestätigt.
Der Revisionswerber sei Halter eines näher bezeichneten Fahrzeuges gewesen, dessen Schlüssel er an einem bestimmten Abend seinem Sohn übergeben habe. Der Sohn habe den Revisionswerber mit diesem PKW zu einem Lokal gebracht, wo der Revisionswerber mit Kollegen Alkohol konsumiert habe. Nachdem der Sohn den Revisionswerber abgesetzt habe, habe er sich mit Freunden getroffen, um ebenfalls Alkohol zu konsumieren. Der Sohn habe näher spezifizierte Alkoholmengen zu sich genommen. Nach einem Telefonat habe der Sohn den Revisionswerber in den frühen Morgenstunden vor dem Lokal abgeholt. Der Revisionswerber habe am Beifahrersitz Platz genommen. Der Sohn habe nach Alkohol gerochen, der Revisionswerber habe nicht gefragt, ob der Sohn Alkohol konsumiert habe. Zur Tatzeit habe der Sohn einen Atemalkoholgehalt von 0,74 mg/l (1,48 Promille).
Der Verwaltungsgerichtshofes führt aus, dass für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung Vorsatz erforderlich sei, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Es sei daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen worden sei. Wesentlich sei daher, ob ausreichend Sachverhaltsgrundlagen vorliegen, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten habe, dass der unmittelbare Täter auf Grund dessen Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der unmittelbare Täter bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweise, die unbestritten geblieben seien und von denen auch nicht behauptet worden sei, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden gewesen seien; der Beitragstäter müsse über das dem unmittelbaren Täter überlassene Fahrzeug verfügungsberechtig gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben.