Beschwerden gegen Wolfsverordnung als unzulässig zurückgewiesen

Sowohl vom LVwG Oberösterreich als auch vom LVwG Kärnten wurden Beschwerden auf Prüfung der jeweiligen Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf von anerkannten Umweltorganisationen zurückgewiesen.

Beide Gerichte sehen sich für die inhaltliche Prüfung der Verordnung und deren Aufhebung als nicht zuständig. Der Prüfung von Verordnungen kommt nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.

Hier geht es zur Medienmitteilung des LVwG Kärnten

Hier geht es zur Medienmitteilung des LVwG OÖ

Siehe dazu auch bereits: Oö. Wolfsmanagementverordnung: LVwG OÖ leitet Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiter – Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung

Teilen mit: