In einer Medienmitteilung führt das LVwG OÖ aus, dass gegen die Oö. Wolfsmanagementverordnung eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht habe. Darin werde die Verordnung ihrem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“, da unter anderem der Wolf europaweit einen hohen Schutzstatus genieße und sich Österreich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet habe, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Schutz lägen nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten war. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Verordnung – und nicht gegen einen von der verordnungserlassenden Behörde erlassenen Bescheid – richte und das Normprüfungsmonopol für Verordnungen aufgrund des B-VG beim Verfassungsgerichtshof liege.