Umweltministerium wirft Bundesländern bei Wolfsabschuss Rechtsbrüche vor

Das Umweltministerium habe seine Kritik an Wolfsabschüssen bekräftigt und in Stellungnahmen zu Verordnungen mehrerer Bundesländer nun detailliert dargelegt. Fehlende Einzelfallprüfung, die Begründung und eine „Unverhältnismäßigkeit“ werden bei den Verordnungen mehrerer Länder, die den Abschuss von Wölfen erlauben, kritisiert.

So bemängle das Ressort die „fehlende Einzelfallprüfung“ sowie die „fehlende Zweck-Mittel-Relation“ nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der EU. Ob ein Abschuss für die Zielerreichung tauglich sei, werde in den Verordnungen nicht begründet, heiße es in einem Ministeriumsschreiben.

Ebenfalls unter Bezugnahme auf die FFH-Richtlinie orte das Ressort von Leonore Gewessler (Grüne) in den „Wolfverordnungen“ mehrerer Bundesländer „Unverhältnismäßigkeit“. Die Schaffung einer Entnahmemöglichkeit allein aufgrund von Rissen ungeschützter Nutztiere in einem nach einem Rissereignis festgelegten nicht schützbaren Bereich eines Alp- und Weideschutzgebietes sei „unsachlich“, werde in der Antwort auf eine Anfrage des Wolfsexperten Kurt Kotrschal mitgeteilt.

Zudem sehe das Ministerium in seiner Stellungnahme kein Vorliegen der Rechtfertigungsgründe. „Entnahmen“, also Abschüsse, dürften „nur unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß, in von der zuständigen Behörde genau begrenzter und spezifizierter Anzahl erfolgen“. Weiters würden von den Ländern zum behaupteten Nachweis des „günstigen Erhaltungszustandes“ auf der Ebene der „betroffenen Subpopulation“ wie auch auf „europäischer Subpopulation“ keine Daten vorgelegt.

Neben Rechtsbrüchen bei der FFH-Richtlinie sehe das Umweltministerium auch einen Widerspruch zur Aarhus-Konvention. Diese beinhalte ein Recht der Umweltschutzorganisationen, umweltrelevante Entscheidungen von einem unabhängigen Tribunal überprüfen zu lassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte im Juni in einer Entscheidung in Bezug auf die niederösterreichische Fischotter-Verordnung 2019 klar, dass anerkannte Umweltschutz-NGOs grundsätzlich bereits an Behördenverfahren, in denen Normen des EU-Umweltrechts betroffen sind, beteiligt werden müssen.

Aus der Stellungnahme des Ministeriums gehe laut Kotrschal von der AG Wildtiere im Forum Wissenschaft & Umwelt klar hervor, „dass die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf vom Juli diesen Jahres nicht rechtskonform ist“. Dies gelte in analoger Weise auch für die Wolfsabschussverordnungen der Bundesländer Kärnten, Tirol, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark.

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