Übererschließung führt zum Straßenrückbau

Eine Forststraße muss rückgebaut werden, da sie eine Übererschließung des Waldes darstelle. Das Verwaltungsgericht hat – der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft folgend – festgestellt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vorliege, da das „zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material so stark verdichtet wurde, dass der dadurch entstandene Straßenkörper ohne weiteres ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden“ könne. Der Weg sei auf seiner gesamten Länge befestigt ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des ForstG. Die Bewirtschaftung des Waldes sei auch mit den vorhandenen „Rückegassen“ möglich, der breite Weg sei daher eine „Übererschließung“.

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Judikatur VfGH: keine Bedenken gegen die unterschiedlichen dienstrechtlichen Systeme bestimmter Gruppen öffentlich Bediensteter

Das Bundesverwaltungsgericht hegte Bedenken, dass die aliquote Bezugskürzung gemäß § 76d Abs 1 Z 1 RStDG im Fall einer herabgesetzten Auslastung wegen Krankheit nach § 75g leg cit gleichheitswidrig sei, weil Richter:innen damit schlechter gestellt seien als andere öffentlich Bedienstete nach den entsprechenden Regelungen für Staatsanwälte und Beamte (§ 50f BDG 1979 iVm § 12j und § 13c GehG) bzw Vertragsbedienstete (§ 20c VBG iVm § 143d ASVG), aus denen sich jeweils eine im Vergleich höhere Besoldung ergebe.

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EGMR sieht Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei Nichtvornahme erforderlicher Besetzungen

Die Rechtssache betrifft das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Justizrates (General Council of the judiciary – „GCJ“) in Spanien. Im Jahr 2018 stand die Zusammensetzung des GCJ zur Erneuerung an, und die Kläger, damals spanische Richter, waren Kandidaten. Bis heute hat das Parlament das Ernennungsverfahren nicht abgeschlossen. Nun stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK fest.

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Schafft VfGH durch COFAG Entscheidung neue Spielregeln?

Die Kleine Zeitung weißt darauf hin, dass sich einige Fragestellungen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur COFAG ergeben. Dass die Ausgliederung nichts daran ändere, dass die COFAG staatliche Verwaltung im Sinne der Bundesverfassung darstelle, lässt aufhorchen. Man müsse sich die Frage stellen, wie dies bei an­de­ren aus­gegliederten Be­trie­ben und Or­ga­ni­sa­tio­nen ist. Eine Ausgliederung sei bis­her gleich­be­deu­tend mit einer Um­ge­hung der Kon­trol­le gewesen. Wie ver­hält es sich nun bei den vie­len an­de­ren staat­li­chen För­der­ge­sell­schaf­ten, in denen eben­falls kein Rechts­weg gegen eine För­der­ver­wei­ge­rung vor­ge­se­hen ist?

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VfGH kippt Teile der COFAG-Grundlagen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Regelungen betreffend die COVID-19-Finanzierungsargentur (COFAG) im Bundesgesetz über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) teilweise verfassungswidrig sind, da die Art und Weise der Ausgliederung unsachlich war und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.

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Teile der Bestellung und Zusammensetzung von ORF-Stiftungs- und Publikumsrat sind verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats als verfassungswidrig aufgehoben. Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Die Bestimmungen verstoßen gegen das in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe.

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