VfGH Judikatur: Übergangsfrist für Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung ist zu lang

Die Übergangsfrist im Tierschutzgesetz, innerhalb der Schweine noch in unstrukturierten Vollspaltenbuchten gehalten werden dürfen, ist mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt. Der VfGH hebt die entsprechende Bestimmung auf Antrag der burgenländischen Landesregierung im Tierschutzgesetz mit 1. Juni 2025 auf.

§ 18 Abs. 2a TSchG regelt, dass die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist. Dieses Verbot trat mit 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Zeitpunkt baurechtlich bewilligten, neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für bestehende Haltungseinrichtungen tritt § 18 Abs. 2a leg.cit. mit 1. Jänner 2040 in Kraft.

Im Tierschutz verkörpert sich ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse. In diesem Sinne legt § 1 TSchG den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Zielsetzung fest, so der VfGH in seiner Entscheidung. Die lange Übergangsfrist soll dem vorübergehenden Schutz von bestehenden Betrieben in der Schweinehaltung dienen, die im Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage disponiert haben.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit dieser Gesetzesänderung eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten sein soll. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abstellt und bei der Abwägung den Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt.

Mit der vorgesehenen Differenzierung zwischen bestehenden Haltungsanlagenbetreibern für Schweine, die einen Betrieb am 1. Jänner 2023 neu errichten bzw. umbauen, und jenen, die vor diesem Stichtag bereits eine Anlage betrieben haben, hat der Gesetzgeber somit eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung geschaffen, indem neuen Betreibern höhere Markteintrittskosten auferlegt werden. Dies bewirkt eine Ungleichheit in Bezug auf den Wettbewerb, die für 17 Jahre aufrechterhalten worden wäre.

Hier geht es zur Presseaussendung des VfGH …

Hier geht es zur Entscheidung G 193/2023, V 40/2013 …

Hier geht es zum Bericht auf orf.at …

Teilen mit: