Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2023, Ra 2023/02/0106, die Bestrafung des Beifahrers eines alkoholisierten Lenkers als Beitragstäter durch Zurückweisung der Revision bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2023, Ra 2023/02/0106, die Bestrafung des Beifahrers eines alkoholisierten Lenkers als Beitragstäter durch Zurückweisung der Revision bestätigt.
In einer Medienmitteilung führt das LVwG OÖ aus, dass gegen die Oö. Wolfsmanagementverordnung eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht habe. Darin werde die Verordnung ihrem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“, da unter anderem der Wolf europaweit einen hohen Schutzstatus genieße und sich Österreich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet habe, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Schutz lägen nicht vor.
Das Umweltministerium habe seine Kritik an Wolfsabschüssen bekräftigt und in Stellungnahmen zu Verordnungen mehrerer Bundesländer nun detailliert dargelegt. Fehlende Einzelfallprüfung, die Begründung und eine „Unverhältnismäßigkeit“ werden bei den Verordnungen mehrerer Länder, die den Abschuss von Wölfen erlauben, kritisiert.
Die mit dem verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und wurde durch die nun kundegemachte Novelle zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen in das Dauerrecht übernommen.
Professor Neisser konstatiert im Gespräch mit ANWALT AKTUELL ein generelles Desinteresse der Regierung und des Parlaments am österreichischen Rechtsstaat.
Dass die österreichische Regierung seit Monaten die vakanten Spitzen des Bundesverwaltungsgerichts wie auch der Bundeswettbewerbsbehörde nicht besetzt, sieht Neisser als ein trauriges Symbol für Defizite im Rechtsstaat. Es sei ein Leerlauf, für den es keine Gründe gebe. Solche Besetzungen seien traditionell Kompromissentscheidungen auf politischer Ebene gewesen. Wieso man das jetzt nicht mache, sei ihm völlig unerklärlich. Es liege daran, dass die Politiker, die heute in der Regierung säßen, kein Empfinden dafür hätten, was eigentlich Regieren bedeute. Grund dafür sei sicher auch die Schwäche der Personen.
Die Zeitschrift Profil berichtet umfangreich über die derzeitige „Blockadesituation“ bei der Nachbesetzung der Leitungsfunktion des Bundesverwaltungsgerichts und macht im Interview mit Markus Thoma generell auf die Problematik bei der Besetzung von Führungsfunktionen bei den Verwaltungsgerichten aufmerksam.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen verwies im Zusammenhang mit der von den OLG Präsident:innen urgierten Nachbesetzung beim Bundesverwaltungsgericht auf den Anfang Juli vorgestellten Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission. Dort war Österreich dafür kritisiert worden, dass nach wie vor die Richterschaft nicht in die Bestellung der Leitungsfunktionen der Verwaltungsgerichte eingebunden ist. „Wir plädieren dafür, dass die Besetzungsverfahren der Präsidenten …
Die Präsident:innen der vier Oberlandesgerichte (OLG) urgieren in einem Schreiben an Kanzler und Vizekanzler erneut die Nachbesetzung der Leitung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und führen aus: „Dies stellt unseres Erachtens – ebenso wie die offenbare Verknüpfung mit der Besetzung der Leitung der Bundeswettbewerbsbehörde – einen groben Missstand in unserer Republik dar.“
Der VfGH hat eine u.a. von der Umweltorganisation GLOBAL 2000 eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien ist zu Recht davon ausgegangen, dass Einzelpersonen keinen Anspruch darauf haben, dass der zuständige Minister per Verordnung ein Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl erlässt.
Aus dem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 des LVwG Kärnten geht hervor, dass im Berichtsjahr 2.189 neue Verfahren für 22 Verwaltungsrichter:innen (einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidentin) angefallen sind, wobei davon eine Person in Karenz war. Es konnten 2.328 Verfahren erledigt werden, sodass mit 31.12.2022 ein Rückstand von 879 unerledigten Verfahren bestand. Der Verfahrensanfall war im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig, sodass der Rückstand auch reduziert werden konnte. Der größere Teil der Verfahren (59 %) waren Verwaltungsstrafverfahren. Die durchschnittliche Erledigungsdauer betrug ca. 154 Tage.