Gericht decke Präsidentenbestellung

Auch die Presse berichtet in ihrem heutigen Rechtspanorama über die beim LVwG Tirol entschiedenen Fälle, in denen sich mitbewerbende Richter für das Präsidentenamt des LVwG Tirol diskriminiert gegenüber einem Landesbeamten ohne richterliche Erfahrung sahen.

Es sei das erste Mal, dass nach der Ernennung eines Präsidenten eines österreichischen Gerichts gerichtlich überprüft werde, ob Bewerber diskriminiert worden seien. Es haben sich um die Stelle des Präsidenten sieben Personen beworben: sechs Richter des LVwG Tirol, darunter der Vizepräsident des Gerichts, und Klaus Wallnöfer. Nach einem Hearing vor einer von der Landesregierung eingesetzten Kommission sei Wallnöfer auf einem Dreiervorschlag zusammen mit dem Vizepräsidenten und einem weiteren Richter des LVwG angeführt worden; die Regierung habe sich für Wallnöfer entschieden.

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In Deutschland schlägt das Bundesjustizministerium (BMJ) Änderung des Grundgesetzes zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts vor

Wie kann das Bundesverfassungsgericht vor Verfassungsfeinden geschützt werden? Das BMJ stellt hierfür als Gesprächsgrundlage der Ampel und Union einen Gesetzesentwurf und Diskussionspunkte vor, berichtet LTO .

Das Grundgesetz ordnet in Art. 94 Abs. 2 GG nur knapp an, dass für das Bundesverfassungsgericht „seine Verfassung und das Verfahren“ durch ein einfaches parlamentarisches Gesetz geregelt werden. Das ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geschehen. Es legt die Amtszeit sowie die Wahl der Mitglieder des Gerichts mit Zweidrittelmehrheit fest, schließt deren Wiederwahl nach ihrer 12-jährigen Amtszeit aus und enthält das Prozessrecht des Gerichts. 

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VfGH Judikatur / Kündigungsrecht im NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Grundversorgung aufgehoben

Zunächst prüfte der VfGH die bundesgesetzliche Grundversorgungpflicht mit Strom und Erdgas von Energieversorgungsunternehmen im EIWOG 2010 und beurteilte er diese als verfassungskonform. In einem weiteren Verfahren stellte das Höchstgericht fest, dass das Kündigungsrecht des Stromversorgers in der landesgesetzlichen Regelung gegen das ElWOG 2010 verstößt.

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Grundversorgung mit Strom und Erdgas sind nicht verfassungswidrig. Das hat die Prüfung von Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) ergeben. Den Anlass für die Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bildeten Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgungsunternehmen sowie des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien. 

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Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland beschlossen

Nach dem Deutschen Bundestag hat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) heute auch der Bundesrat passiert. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht einberufen. Das Gesetz basiert auf dem 2-Säulen-Eckpunktepapier und setzt die 1. Säule den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum um. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein zentraler Bestandteil des gesamten Gesetzesvorhabens.

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Wie die kontinuierliche Aushöhlung der Demokratie gestoppt werden kann

Der Transformationsindex der Bertelsmann Stiftung (BTI) zeige, dass sich die Demokratiequalität in Entwicklungs- und Transformationsländern kontinuierlich verschlechtert habe. Die Demokratie stehe weltweit unter Druck. Heute stehen nur noch 63 Demokratien einer Mehrheit von 74 Autokratien gegenüber. Korrupte Autokratien seien im Vormarsch und zerfressen die Marktwirtschaft.

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Gesetzesprüfungsantrag zum Oö. NSchG zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.

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VfGH: Keine generelle sachliche Zuständigkeit der LVwG bei Richtlinienbeschwerden

Über Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien entschied der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, G533/2023 ua., dass die generelle sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden betreffend das Verhalten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen kompetenzrechtliche Vorgaben verstößt. Die Zuständigkeit für Richtlinienbeschwerden, wenn Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, liegt vielmehr beim Bundesverwaltungsgericht.

Der VfGH hob dementsprechend die Bestimmung des § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) idF BGBl. I 161/2013 mit Ablauf des 31.08.2025 auf.

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Diskriminierung bei der Bestellung des Präsidenten des LVwG Tirol?

Wie die Zeitung Die Presse heute berichtet, werde erstmals die Auswahl eines Gerichtspräsidenten durch die Politik überprüft. Die Zeitung berichtet, dass sich mehrere Mitglieder des LVwG Tirol bei der Neubestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Auswahlkommission übergangen erachteten. Sie haben sich wegen Diskriminierung beim Land Tirol beschwert. Gegen die für sie negativen Bescheide seien nun die Beschwerdeverfahren beim LVwG Tirol anhängig. Basis sei das Gleichbehandlungsgesetz. Eine mündliche Verhandlung finde nächste Woche statt, so die Zeitung.

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