In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 sei in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 der Aufenthalt am einem öffentlichen Ort verboten gewesen, wenn er nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher strafbar gemacht, weil er am 21.03.2020 seine Wohnung verlassen habe, um in der Wohnung einer anderen Person Zeit miteinander zu verbringen. Er habe daher gegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verstoßen und wurde zu einer Geldstrafe von EUR 500,- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Politisch gewählte „Kammer“ kann jeden Richter entlassen.
Betriebe, die per Verordnungen nach dem Epidemiegesetz geschlossen wurden, wollen Geld. Der Bund arbeitet an einer einheitlichen Lösung
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-535/18 können bei großen Infrastrukturprojekten nicht nur Umweltverbände, sondern auch Privatpersonen gegen die Verletzung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele Klage/Beschwerde erheben, sofern sie unmittelbar betroffen sind.
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zog der Dachverband der europäischen Datenschutzorganisationen EDRi nun eine erste, sehr durchwachsene Bilanz. Die Umsetzung der Verordnung in vielen Mitgliedsstaaten sei völlig ungenügend und systematische Verstöße blieben vielfach ungeahndet, hieß es. (Siehe dazu:
Aus Anlass einer Revision, welche sich gegen die in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz vom Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängten Geldstrafen richtet, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken, ob die im konkreten Fall zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hob einen Bescheid des niedersächsischen Justizministeriums auf, mit welchem einem Journalisten der Zugang zu den die Justiz betreffenden Corona-Erlässen verweigert wurde. Da sich das Coronavirus maßgeblich über die Luft verbreite, stellten diese Erlässe, welche unter anderem auf die Reduzierung der Aerosolbelastung der Luft in allen Bereichen abzielten, in denen sich Justizbedienstete und oder Besucher der Justiz aufhalten, Umweltinformationen dar.
Die Anbieter der Smartphone-Betriebssysteme spielen bei der Entwicklung von Corona-Apps eine entscheidende Rolle. Die Macht der US-Konzerne zwingt viele Länder zum Einlenken.