
In der Vorabentscheidung vom 09.01.2025, C-416/23, zur Anfrage des VwGH nahm der Europäische Gerichtshof – EuGH zur Verweigerung der Behandlung von „exzessiven Anfragen“ durch die Datenschutzbehörde (DSB) Stellung und führte ua. aus, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Der VwGH wird daher nun zu prüfen haben, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat.