Umweltrecht: EuGH weitet Beschwerdelegitimation gegen Infrastrukturprojekte auf Privatpersonen aus  

Nach dem  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-535/18 können bei großen Infrastrukturprojekten nicht nur Umweltverbände, sondern auch Privatpersonen gegen die Verletzung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele Klage/Beschwerde erheben, sofern sie unmittelbar betroffen sind.

Diese Entscheidung traf der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).  Das Gericht wollte u.a.  wissen, unter welchen Voraussetzungen Privatpersonen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung für ein großes Straßenbauvorhaben anfechten können, weil die Anforderungen des EU-Umweltrechts nicht eingehalten sind.

Inhaber von Hausbrunnen können Verstöße gegen die Wasserrahmen-Richtlinie geltend machen

Hinsichtlich der Klage-/Beschwerdebefugnis von Privaten stellte der EuGH fest, dass auch Privatpersonen befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie durch diese Verletzung unmittelbar betroffen sind. Dies gelte insbesondere für die Inhaber eines Hausbrunnens zur privaten Wasserversorgung, wenn sie zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind. Illegale Hausbrunnen oder Grundwasserentnahmen begründen die Klage-/Beschwerdebefugnis  hingegen nicht.

Hier den Beitrag in der Legal Tribunal online lesen … 

Hier geht’s zum Urteil des EuGH Rs C-535/18 vom 28.05.2020 …

Siehe dazu auch: Parteistellung und Beschwerdelegitimation für Umweltorganisationen im Wasserrecht

 

Und: EuGH- Bürger haben Recht auf sauberes Wasser

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