Judikatur VwGH / Glücksspielgesetz (1): Strafsatz für bis zur 3 Glücksspielgeräten entspricht unionsrechtlichen Vorgaben

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.

Im Anlassfall war der Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) bestraft worden. In zweiten Rechtsgang waren dafür vom Landesverwaltungsgericht Steiermark § 52 Abs. 2 GSpG zwei Geldstrafen von jeweils € 1.500,–, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einen Tag sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG festgesetzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der erste Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG nicht nur eine klare Höchstgrenze für die einzelne Übertretung beinhaltet, sondern – das unterscheidet ihn von dem in der Rs. Maksimovic einschlägigen Strafsatz des AVRAG – auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder Eingriffsgegenständen) beschränkt, was von vornherein eine Maximalstrafdrohung bewirkt.

Die Summe der Geldstrafen darf dreimal € 10.000 (d.h. € 30.000,–) nicht überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Strafdrohung angesichts des in den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils unverhältnismäßig wäre.

Die angewendete Strafbestimmung des Glückspielgesetzes ermöglicht daher – in Verbindung mit dem VStG – eine sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ausmessung der für geboten erachteten Strafe bzw. Strafen.

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