Judikatur VwGH / Glücksspielgesetz (2): Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

Aus Anlass einer Revision, welche sich gegen die in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz vom Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängten Geldstrafen richtet, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken, ob die im konkreten Fall zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen.

Der Beschwerdeführer war bestraft worden, weil er verbotene Ausspielungen mit insgesamt zehn Glücksspielautomaten in einem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht hatte. In Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) wurden über den Beschwerdeführer zehn Geldstrafen, verbunden mit Ersatzfreiheitstrafen und Verfahrenskosten verhängt.

Die Bedenken des VwGH stützen sich auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C‑64/18 u.a. (Maksimovic), in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass bestimmte Strafbestimmungen im österreichischen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (in concreto: § 7i Abs. 4 AVRAG) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, da die vorgesehenen Strafdrohungen unverhältnismäßig waren.

Der Gerichtshof hatte in diesem Urteil ausgesprochen, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war, für die betreffenden Verwaltungsübertretungen Mindeststrafen vorzusehen, die Strafen ohne Beschränkung zu kumulieren, im Fall der Abweisung einer Beschwerde einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe einzuheben und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen vorzusehen.

Die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), dem EuGH vorgelegten Fragen betreffen daher die Anwendbarkeit des in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glückspielgesetz vorgesehenen Kumulationsprinzips, die Zulässigkeit der vorgesehenen Mindeststrafen und die Zulässigkeit von Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskosten.

Teilen mit: