VGW Judikatur zu Covid-19 Strafen wegen des Betretens öffentlicher Orte

In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.

Nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 sei in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 der Aufenthalt am einem öffentlichen Ort verboten gewesen, wenn er nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher strafbar gemacht, weil er am 21.03.2020 seine Wohnung verlassen habe, um in der Wohnung einer anderen Person Zeit miteinander zu verbringen. Er habe daher gegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verstoßen und wurde zu einer Geldstrafe von EUR 500,- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man müsse automatisch, um von einer Wohnung zu einer anderen zu kommen, den öffentlichen Ort betreten, auch wenn man den Großteil der Strecke im Auto zurücklegen würde. Der Beschwerdeführer habe sich mit der anderen Person ausschließlich zum persönlichen Vergnügen getroffen und würde sein Aufenthalt daher unter keine der in § 2 der zitierten Verordnung genannten Ausnahmen fallen. Da auch kein Vorbringen erstattet worden sei, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Beschuldigten glaubhaft zu machen, seien auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.

Das VGW gab der Beschwerde statt und stellte das Verfahren ein, da der Zweck des Betretens eines öffentlichen Ortes dem klaren Gesetzeswortlaut nach für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 2 Z 5 COVID-19-MaßnahmenG-VO unerheblich ist. Angesichts des unzweifelhaften Auslegungsergebnisses ist dem Umstand, dass der zuständige Verordnungsgeber allenfalls in Presseerklärungen oder dergleichen eine davon abweichende Auffassung vertreten hat, keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen.

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