Corona-Krise in Südosteuropa: Quarantäne für den Rechtsstaat

Einige Staaten in Mittel- und Südosteuropa nutzen die Corona-Krise, um rechtsstaatliche Grundsätze und Institutionen auszuhebeln. Allen voran Ungarn. Die EU-Kommission will zu diesen Vorgängen vorläufig keine Stellungnahme abgeben.

Geltung der EMRK wird ausgesetzt

In Zeiten von Epidemien müssen Gesellschaften massive Einschränkungen ihres öffentlichen Lebens hinnehmen. So auch in der aktuellen Corona-Krise. Es geht, für alle nachvollziehbar, bei befristeten Kontaktverboten, Ausgangs- und Reisesperren darum, die Ausbreitung der Krankheit zu verlangsamen. Nun jedoch nutzen einige mittel- und südosteuropäische Länder die Corona-Krise, um den Rechtsstaat auszuhebeln, ohne dass dies bessere Erfolgsaussichten bei der Bekämpfung der Epidemie hätte.

So etwa will die neue slowakische Regierung ein Gesetz verabschieden, das staatlichen Institutionen den Zugriff auf Daten von Telekommunikationsbetreibern erlaubt. Durch Handy-Tracking soll sichergestellt werden, dass Personen in Quarantäne isoliert bleiben.

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EU-Kommission: Nutzung persönlicher Daten rechtens

Die EU-Kommission hält es aus datenschutzrechtlicher Sicht für möglich, sensible persönliche Daten im Kampf gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verwenden. Prinzipiell sei die Verarbeitung persönlicher Daten mit Bezug zur Gesundheit laut EU-Datenschutzvorgaben zwar verboten, sagte ein Sprecher der Brüsseler Behörde laut orf.at.

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit könne aber ein rechtliches Motiv für eine Ausnahme von dieser Regel sein.

Die statistische Auswertung anonymisierter Massendaten sei ohne Weiteres mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Und auch der Austausch und die Auswertung personenbezogener Daten sei „aus Gründen des Gemeinwohls“ möglich, sagte der Kommissionssprecher. Die jeweilige nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten müsse den rechtlichen Rahmen für derartige Abweichungen von der DSGVO definieren.

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Deutschland: Verwaltungsgericht sieht Geschäftsschließungen zur Eindämmung des Coronavirus gerechtfertigt

Haus der Gerichte Hamburg

Das Hamburger Verwaltungsgericht lehnte einen sog. Eilantrag ab. Der Schutz der Bevölkerung sei wichtiger als das Verfolgen von Wirtschaftsinteressen. Auch Ferienhausbesitzer scheitern.

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat die Allgemeinverfügung des Senats zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften in einem ersten Verfahren bestätigt. Das Gericht lehnte am Freitagabend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilantrag)  einer Besitzerin von mehreren Geschäften ab, die sich gegen die Schließung ihrer Filialen juristisch zur Wehr gesetzt hatte (Az.: 10 E 1380/20).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben, teilte ein Sprecher des Gerichts am Wochenende mit. Auch Hamburger, die in Schleswig-Holstein Zweitwohnungen oder Ferienhäuser besitzen und diese nach einer Verfügung des nördlichsten Bundeslandes nicht mehr nutzen dürfen, scheiterten vor Gerichten.

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Was die Corona-Pandemie mit dem Recht auf saubere Luft zu tun haben könnte 

Es mehren sich die Indizien, dass die vom Corona-Virus verursachten Lungenerkrankungen dort besonders viele Opfer fordern, wo Personen bereits hohen Schadstoffkonzentrationen in der Luft ausgesetzt waren. Wie in der Lombardei.

Luftverschmutzung ist das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko

Vor rund eineinhalb Jahren hat der EU-Rechnungshof einen Sonderbericht zur Luftverschmutzung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union veröffentlicht. Nach diesem Bericht kostet die Schadstoffkonzentration in der Luft jährlich etwa 400.000 Menschen vorzeitig das Leben.

Obwohl die Luftverschmutzung damit das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in der Europäischen Union darstellt und die Luftverschmutzung zehn mal mehr Opfer fordert als Verkehrsunfälle, blieben diese Feststellungen von Politik und Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet. Das Corona-Virus könnte das ändern.

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Corona-Virus: Sonderregelungen für Behörden und Verwaltungsgerichte

Mit dem sog. 2. COVID-19-Gesetz werden unter anderem Sonderregelungen für Behörden und Verwaltungsgerichte, inklusive der Höchstgerichte, beschlossen. Dabei geht es um die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren, die Hemmung von Fristen, die Einschränkung des Gerichtsbetriebs, den Einsatz von Videotechnologie bei Einvernahmen und Verhandlungen sowie die Möglichkeiten von Beschlüssen im Umlaufweg sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Für das Behördenverfahren wird vorgesehen, dass in anhängigen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, VVG) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz.

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Initiativantrag ins Parlament: Zadic und Edtstadler: In Justiz und Verwaltung werden alle Fristen bis 30. April unterbrochen

Justizministerin Alma Zadic (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) haben Justizpaket geschnürt. Alle Fristen werden unterbrochen, Haftprüfungen sind per Videotelefon möglich. Besuchsverbot in Justizanstalten.

Justizministerin Alma Zadic (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) präsentierten heute ein Justizpaket mit Notmassnahmen wegen des Coronavirus. Alle Fristen in Verwaltung und Justiz werden demnach vorerst bis Ende April unterbrochen bzw. gehemmt. Diese Aussetzung der Fristen könnte je nach Lage auch verlängert werden. Das muss aber noch per Gesetz im Nationalrat beschlossen werden. ÖVP und Grüne bringen dazu einen Initiativantrag ein.

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Anti-Virus-Maßnahmen: Auf Kollisionskurs mit den Grundrechten

Nach Medienberichten dient das Coronavirus in China als Zensur- und Tech-Beschleuniger. Sicherheitsbedürfnis und Totalüberwachung gehend dabei fließend ineinander über. Auch westliche Regierungen beginnen zur Virusbekämpfung auf private Verbindungsdaten und Überwachungs-Tools zuzugreifen. Bei strittiger oder fehlender gesetzlichen Grundlage.

Bewegungsströme zeigen Sozialkontakte

Bereits letzte Woche prüfte in Deutschland das Bundesgesundheitsministerium, ob Standortdaten von mit dem Coronavirus infizierten Handynutzern verwendet werden könnten, um mögliche Kontaktpersonen zu ermitteln.

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Corona-Virus: Praktische Probleme für Verwaltungsgerichte und Rechtsschutzsuchende

Die von Parlament und Regierung ergriffenen Maßnahmen stellen auch Verwaltungsgerichte und Rechtsschutzsuchende sowie deren Vertreter vor eine Vielzahl praktischer Probleme. Einige davon wird wohl nur der Gesetzgeber lösen können.

Schon die Frage, ob und wie der Dienstbetrieb aufgrund der Bedeutung der Rechtsprechung für das Gemeinwohl „im unmittelbar notwendigen Ausmaß“ aufrecht zu erhalten ist, wird von den einzelnen Gerichten unterschiedlich beantwortet. Von einer Gerichtsschließung, Homeoffice bis zur Übertragung der Verantwortlichkeit auf den einzelnen Richter/ die einzelne Richterin ist die Bandbreite groß.

Gleiches gilt für die Frage, ob die Einhaltung des Betretungsverbots für die richterlichen und nichtrichterlichen Gerichtsbediensteten als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gilt oder nicht.

Rechtsmittelfristen und Entscheidungsfristen laufen weiter

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