Kumulationsprinzip kommt vor VfGH: Strafdrohungen für Praxis zu unklar?

Verwaltungsgericht Steiermark ruft nochmals die Höchstgerichte an.

Die türkis-grüne Koalition könnte mit einem der vielen Vorhaben im Regierungsprogramm bald unter Zeitdruck kommen. Es geht um die Reform des umstrittenen Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht, die von den Koalitionsparteien auf Seite 14 ihres Programms für den Zeitraum bis 2024 angekündigt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark, das durch die erfolgreiche Einschaltung des EU-Gerichtshofs das Prinzip bereits sturmreif geschossen hat, will aber jetzt konkrete Taten sehen.

Nach dem Kumulationsprinzip sind bei Verstößen gegen das Verwaltungsstrafrecht Strafen in so großer Zahl zu verhängen, wie der betreffende Tatbestand verwirklicht wurde. Das kann zu absurden Folgen führen, wie der im Vorjahr vom EuGH entschiedene Fall Maksimovic (C-64/18) gezeigt hat: Vier Manager von Andritz wurden zu Geldstrafen von insgesamt 20 Millionen Euro verurteilt – und, sollten sie nicht zahlen, zu mehr als neun Jahren Ersatzfreiheitsstrafe.

Dabei hatten sie bloß Formalfehler bei der Beschäftigung von 200 Ausländern zu verantworten: Diese waren bei Reparaturarbeiten an einer Kesselanlage eingesetzt worden, ohne dass die zugehörigen Lohnunterlagen an Ort und Stelle bereitgehalten worden wären (damit die Behörden ein allfälliges Lohndumping abstellen können). Statt die Millionenstrafen gegen die Manager zu bestätigen, rief das Verwaltungsgericht den EuGH an, der prompt die exorbitanten Strafdrohungen als EU-widrig erkannte. Der Fall betraf das frühere Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz; im Dezember entschied der EuGH erwartungsgemäß, dass auch das nachfolgende Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz die Dienstleistungsfreiheit verletzt: Strafen ohne Obergrenze, die mit der Schwere des Delikts nicht im Einklang stünden, seien unverhältnismäßig, so der EuGH.

„Gesetzloser“ Eigentumseingriff

Mittlerweile hat der Verwaltungsgerichtshof diese Judikatur aufgegriffen und entschieden: Wenn Lohnunterlagen fehlen, darf, auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, nur eine einzige Strafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß, ohne Mindeststrafe und ohne Ersatzhaft verhängt werden (Ra 2019/11/0033-0034). Auch der Verfassungsgerichtshof hat reagiert: Er hat eine vergleichsweise harmlose Strafe von knapp 27.000 Euro aufgehoben. Weil der EuGH ja die Strafbestimmungen als teilweise unanwendbar erkannt hat, sei auch diese Sanktion ein „gesetzloser“ Eingriff ins Eigentumsrecht. Im Übrigen aber verwies der Verfassungs- auf den Verwaltungsgerichtshof.

Für das Verwaltungsgericht Steiermark – und die Behörden an der Arbeitsmarktfront – ist jetzt aber gar nichts mehr klar: Gilt jetzt etwa nur noch das Verbot und gar keine Strafdrohung? Es gibt Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, die Strafverfahren dieser Art bereits rundweg einstellen. Das steirische Gericht will jetzt Klarheit haben: Weil es das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips verletzt sieht, will es den VfGH anrufen, um die Strafbestimmungen überhaupt zu Fall zu bringen. Das würde den Gesetzgeber dann wohl zum Handeln binnen einer bestimmten Frist zwingen. Außerdem will das Gericht den EuGH fragen, ob die heimischen Höchstgerichte unionsrechtskonform entschieden haben.

Hier geht’s zum Artikel in der Presse …

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