
Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) wurde auch ein weiterer Schutz für Dienstnehmer durch ihre Dienstgeber geschaffen. Gemäß § 20 Abs. 2 ABGB wird eine Aktivlegitimation der Dienstgeber und damit eine vom betroffenen Dienstnehmer unabhängige Abhilfe geschaffen. Damit sollen Situationen erfasst werden, in denen ein Dienstnehmer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit Hasspostings ausgesetzt wird, die letztlich bewirken, dass die Tätigkeit erschwert und damit die wirtschaftliche Sphäre oder das Ansehen des Dienstgebers beeinträchtigt wird. Die Zustimmung der betroffenen Person ist nicht erforderlich; der Dienstgeber kann von sich aus tätig werden.





