Bundesverwaltungsgericht sucht neue Richterinnen und Richter

Am Bundesverwaltungsgericht werden voraussichtlich fünf -allenfalls auch mehr- Planstellen von Richter/innen zur Besetzung gelangen.

In den Bewerbungen soll konkret angeführt werden, an welchem der Dienstorte des Bundesverwaltungsgerichts – Wien, Linz oder Innsbruck – der Einsatz erfolgen soll; sollten mehrere Dienstorte in Frage kommen, wäre in der Bewerbung eine Reihung vorzunehmen.

Bewerbungen von Frauen für die ausgeschriebenen Planstellen sind besonders erwünscht. Der Monatsbezug für die ausgeschriebenen Planstellen beträgt gemäß § 66 in Verbindung mit § 210 RStDG idgF mindestens EUR 4.227,70 (darüber hinaus gebührt die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 68c RStDG). Der Monatsbezug erhöht sich auf Basis der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls durch anrechenbare Vordienstzeiten.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Einbringung einer Revision per E-Mail außerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Amtsstunden

Eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Amtsstunden mittels E-Mail eingebrachte Revision ist als verspätet zurückzuweisen (VwGH 04.08.2022, Ra 2022/03/0179)

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (gem. § 13 Abs. 2 und 5 AVG) werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden, Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) betreut. Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht bzw. eingelangt.

Im Anlassfall war die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ende der Amtsstunden per E-Mail eingebracht worden, sie galt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Tag als eingebracht und war daher als verspätet anzusehen.

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Zwölf Bewerbungen für Leitung des Bundesverwaltungsgerichts

Spannend ist die Nachbesetzung auch angesichts des im Jänner bekanntgewordenen „Sideletters“ der türkis-grünen Bundesregierung für Postenbesetzungen. Demnach hat nämlich die ÖVP das Nominierungsrecht.

Das von Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) geleitete Beamtenministerium betonte laut „VN“, dass „selbstverständlich sichergestellt wird, dass Interessenskonflikte bzw. bereits der Anschein ebensolcher“ bei der Besetzung der Kommission ausgeschlossen werden.

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Bundesverwaltungsgericht: Präsidentin/Präsident gesucht – Zusammensetzung der Auswahlkommission problematisch

Letzte Woche wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten „beim“ Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben.

Auswahlkommission statt Personalsenat

Da die GRECO-Empfehlungen zur Stärkung der Unabhängigkeit bis dato auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht umgesetzt wurden, wird das Auswahlverfahren von einer „Sonderkommission“ und nicht vom Personalsenat des BVwG durchgeführt.

Diese Kommission besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes oder einer jeweils von diesen beauftragten Person.

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VwGH Judikatur / VStG (verstärkter Senat): Kein übertriebener Formalismus bei Tatanlastung

Zuletzt hatte der Verwaltungsgerichtshof die formalen Anforderungen an eine Tatanlastung im Verwaltungsstrafverfahren deutlich erhöht. Der Gerichtshof hielt es für erforderlich, dass die Tatanlastung sowohl die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG als die korrekte Fundstelle der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG enthält.

So werde dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben werde, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH vom 19.04.2022, Ra 2022/02/0024).

Maßstab sind Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und die Gefahr der Doppelbestrafung

Von dieser Rechtsansicht ist der Verwaltungsgerichtshof nun durch einen verstärkten Senat abgegangen. Der Gerichtshof stellte klar, dass zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung habe, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde.

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LVwG Steiermark: Kontrollen an Grenze zu Slowenien rechtswidrig

Die seit dem Jahr 2017 von den Sicherheitsbehörden vollzogenen Kontrollen an Österreichs Grenze zu Slowenien waren rechtswidrig, befand das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einem am 1. Juni ergangenen Urteil. Das Urteil ist die logische Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April, welches vom LVwG um Vorabentscheidung dieser Rechtsfrage ersucht wurde.

„Der gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Befehl auf Herausgabe des Reisepasses im Zuge einer Grenzkontrolle unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion war damit ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig“, heißt es in dem Urteil. „Der Beschwerdeführer wurde durch die Ausübung der Befehlsgewalt in seinem Grundrecht auf freien Personenverkehr als Unionsbürger verletzt.“

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Verwaltungsgericht Wien: 13 neue Richter*innen ernannt

Verwaltungsgericht Wien (VGW)

Die Ernennung der neue Richter*innen durch die Wiener Landesregierung erfolgte mit Wirksamkeit 1. Juli 2022.

Die Landesregierung reagierte damit auf die Appelle der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien in den jährlichen Tätigkeitsberichten. Dort war wiederholt eine rasche Nachbesetzung bzw. eine Aufstockung der richterlichen Planposten gefordert worden, um die Leistungsfähigkeit des Gerichtes im Hinblick auf Pensionierungen und die hohe Arbeitsbelastung zu gewährleisten.

Die Besetzungsverfahren wurden äußerst zügig durchgeführt. Vom Ende der Bewerbungsfrist am 31. Dezember 2021 bis zum Beschluss der Landesregierung am 17. Mai 2022 dauerte das gesamte Auswahlverfahren – eingeschlossen das „Vorauswahlverfahren“ des Amtes der Wiener Landesregierung gem. § 3 Abs. 4 VGWG – nicht einmal 5 Monate.

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27. MAIFORUM: „Independence, Efficiency and Responsibilities“

27. MAIFORUM:

„Independence, Efficiency and Responsibilities“

Die Verwaltungsgerichte im Spannungsfeld zwischen Unabhängigkeit und Effizienz

Anforderungen – Herausforderungen

Freitag, 06. Mai 2022, Klagenfurt

Zum Tagungsthema:

Welche Erfordernisse muss eine Gerichtsorganisation erfüllen, damit ihre Unabhängigkeit gegenüber der Legislative und der Exekutive gewährleistet ist? Können sich Gerichte unter Berufung auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung der Überprüfung ihrer Leistungserbringung entziehen? Diese Fragestellungen werden heute – unter den verschiedensten Blickwinkeln – in Europa diskutiert. Sie sind auch Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen europäischer Gerichte, die sich hier im hohen Maße auf die Empfehlungen des Europarates (CCJE) zur Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Gerichte stützen.

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Impfpflicht gegen COVID-19 wird ausgesetzt

Coronavirus

Gestern wurde von Verfassungsministerin Edtstadler bekannt gegeben, dass aufgrund der Rückmeldungen der ExpertInnenkommission keine andere Möglichkeit bestehe, als die Impfpflicht zur Gänze – und nicht nur die Strafbestimmungen – auszusetzen.

Man sei jetzt in einer anderen Situation als im Dezember, bei Bedarf könne man die Impfpflicht ohne gesetzliche Änderung wieder in Geltung setzen, um die Bevölkerung zu schützen und die Gesundheitsvorsorge aufrechtzuerhalten. Um möglichst flexibel reagieren zu können, habe man diese Vorgangsweise bei der Gesetzwerdung gewählt.

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Judikatur VwGH / Maskenpflicht: Die Behörde ist berechtigt, ärztliche Atteste zu überprüfen

Im vorliegenden Fall nahm im Jänner 2021 ein Mann an einer Versammlung teil, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl bei der Versammlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Als ihn die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Rechtfertigung aufforderte, legte der Mann ein ärztliches Attest vom September 2020 vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar gewesen sei. Die Behörde hegte jedoch Zweifel an diesem Attest.

Laut Auskunft der Ärztekammer für die Steiermark seien nämlich Atteste des Arztes, der das Attest des Mannes ausgestellt hatte, ab Oktober 2020 jedenfalls ungültig, weil ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des Arztberufes untersagt worden sei. Hinsichtlich jener Atteste, die vor der Berufsuntersagung ausgestellt worden seien (wie das des Mannes), bestünden aufgrund des Umstandes, wie man die Atteste des Arztes im Internet habe bestellen können, und auch aufgrund öffentlicher Aussagen des Arztes erhebliche Zweifel, ob die Atteste den Anforderungen des § 55 Ärztegesetzes entsprechen.

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